Object: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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in öffentliche Fürsorgeerziehungsinstitute zu überführen sind. Die 
Entscheidung über öie Erziehung der Kinder müßte dem sach 
verständigen sozialen Institut der Berufsvormundschaft übertragen 
werden. Der Amtsrichter, der heutige' Obervormund, ist kein 
Sozialpädagoge und unterhält keine- Fühlung mit öffentlichen Er 
ziehungsinstituten. Die heutige Obervormundschaft dürfte nur die 
Frage der Entziehung der väterlichen Gewalt entscheiden und als 
Beschwerdeinstanz in allen Fürsorgeerziehungsfällen dienen; die 
praktischen Erzichungsfragcn selbst sollten nur in die Hände einer 
sachverständigen Lokalbehörde der Vormundschaft gelegt werden. 
Gegen das Recht des Amtsrichters, des Obervormunds, selbständig 
über die besondere Art der Erziehung des Zwangs- oder Fürsorge 
zöglings zu befinden, sprach sich schon 1897 der „Zentralausfchuß 
für Innere Mission" in einer besonderen Denkschrift über die 
landcsgesetzliche Regelung der Zwangcrzichung aus. Die Amts 
gerichtsbezirke sind nach Ansicht der Verfasser der Denkschrift „zu 
klein, um Erfahrungen zu sammeln, die Vormundschaftsdezernenten 
wechseln häufig; im allgemeinen Pflegen sie zudem aus den älteren 
Richtern entnommen zu werden, denen häufig genug die Lust zur 
Initiative abhanden gekommen ist. Wie der Strafrichter unter 
den heutigen Verhältnissen als solcher keinen Einblick in den Straf 
vollzug hat, so würde dem Vormundschaftsrichter der Zusammen 
hang nüt dem Anstaltsleben fehlen, ganz abgesehen davon, daß 
formale juristische Gesichtspunkte häufig genug eine verhängnisvolle 
Rolle spielen werden." 
Einer öffentlich-rechtlichen Vormundschaftsbehörde muß zur 
Lösung ihrer großen sozialpädagogischen Aufgabe an verwahrlosten, 
sittlich gefährdeten Mädchen ein großzügiges Fürsorgeerzichnngs- 
geseh und zahlreiche, nach pädagogischen Gesichtspunkten geleitete 
Fürsorgeerziehungsanstalten zur Seite stehen. 
'II.' Die Neugestaltung der Fürsorgeerziehungs- 
Gesetzgebung. 
Eine ziemlich umfangreiche Gruppe unserer großstädtischen 
Mädchen wächst, das beweisen die furchtbaren Ziffern der preußischen 
Fürsorgcerziehungsstatistik, in so entsetzlich verkommenen Ver 
hältnissen auf, daß die Ueberführung dieser Mädchen in die Für 
sorgeerziehung als einzige sozialpädagogische Schutzmaßregel gegen 
das Versinken dieser in die Prostitution verbleibt. Das preußische 
Fürsorgeerziehnngsgesetz erfüllt den sozialen Zweck, die strauchelnden 
großstädtischen Mädchen vor der Verwahrlosung zu schützen, nur in 
ganz unvollkommener Weise. Noch weniger aber genügen die be 
stehenden Fürsorgeerziehungsinstitute den pädagogischen Anforde 
rungen, die eine wirkliche Rettung der Mädchen aus den Ver 
führungen der großstädtischen Prostitution gebieterisch heischt. 
Das preußische Fürsorgeerziehnngsgesetz tritt in den Fällen ein, 
in denen zur Verhütung der Verwahrlosung Minderjähriger die
	        
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