Object: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

21. 
Umgestalt, b. § 13 I 1 b EinkStG. b. b. Nov. v. 24. 3. 21. 15 
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fungcn, für beren Mehrkosten berartige Rücklagen noch 
nicht haben gesammelt werben können, biese Mehr 
kosten als Werbungskosten angesehen werben bürfen.“ 
Ans diesen Ausführungen ergibt sich schon bie Unklar 
heit, in ber sich bie Antragsteller über bie Tragweite bes § 13 
I 1 b unb sein Verhältnis zu §§ 33 a und 59 a befanden, und 
das Durcheinander, bas hierdurch angerichtet wurde. Schou im 
ersten Absatz ist von den „Buchwerten ber Anlagen" bie 
Rebe, was nur auf buchführenbe Land- unb Forstwirte unb 
Gewerbetreibende paßt. Im Schlußsätze bes Absatzes aber heißt 
es: „Inwieweit darüber hinaus Abschreibungen für Wert- 
verminderung bei Ermittlung bes landwirtschaftlichen unb ge 
werblichen Einkommens zulässig sind, ergibt sich aus den Vor 
schriften ber §§ 32—33 a“. 2m zweiten Absatz ist bann von den 
„auf ber Aktivseite stehenden ganz ober teilweise in Goldmark 
gewerteten Aktivposten" bie Rebe. Das Paßt vollends nur auf 
Fälle, wo als steuerbares Einkommen ber land- ober forst 
wirtschaftliche Betriebsgewinn (§ 32) ober ber gewerbliche 
ober bergbauliche Geschästsgewinn (§ 33) tu Ansatz kommt. 
Denn nur in diesen Fällen „stehen" „Aktivposten" ber hier 
gemeinten Art, nämlich ber Wert ber Gebäude, Be- unb Ent- 
wässerungs- und fischereiwirtschaftlichen Anlagen, ber Ma- 
schineit unb bes sonstigen Betriebsinventars als ber Gegen 
stände, für beren Abnutzung Absetzungen zugelassen sind, „auf 
der Aktivseite". Absetzungen nach § 13 I 1 b kommen aber 
keineswegs nur bei dem Einkommen aus Land- ober Forst 
wirtschaft, Gewerbe ober Bergbau in Frage, sondern bei allen 
Arten des Einkommens, insbesondere auch beim Hausbesitz, 
bei betn eine Gegenüberstellung bes Werts ber Gebäude am 
Anfang unb am Ende bes Jahres nicht stattfindet, sondern ein 
zig unb allein eine Abnutzungsquote vom Rohertrag abge 
setzt wirb. Wären sich die Antragsteller darüber klar ge 
wesen, bann hätten sie sich auch darüber klar sein müssen, baß, 
wenn sie mit der Aenderung bes Z 13 I 1 d bezweckten, stets, 
wenn „infolge Benutzung ber in § 13 Ziff. 1 b genannten 
Gegenstände zur Erzielung eines Einkommens ein Verbrauch 
derselben stattgefunden hat", dem „Betrag dieses Verschleißes", 
weil sich um ihn „ber Wert bes gebrauchten Gegenstandes 
zweifellos gemindert hat", bie Abzugsfähigkeit zu sichern, sie 
dies nicht erreichen konnten, wenn sie davon ausgingen, baß 
-die Höchstgrenze ber Markbetrag ber Anschaffungs- ober Her 
stellungskosten zu bilden habe, mit anderen Worten, wenn nur 
an bie Stelle bes oben mit A. bezeichneten Weges ber mit 
B. unb nicht ber mit C. ober D. bezeichnet« trat. Denn infolge 
ber Markentwertung tritt ebenso wie ber Fall, baß „bie auf 
dies« Weise", b. h. nach ber Absicht ber Antragsteller, „sich er« 
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