Full text : Gesetz über die Handelskammern

Wahlberechtigung und Wählbarkeit. F55. 103

stimme für einen Betrieb befugte Personen vorhanden sind,
das Wahlrecht auszuüben hat, beispielsweise welcher von
mehreren Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft,
oder welches von mehreren Vorstandsmitgliedern einer Aktien⸗
gesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, oder welcher von
mehreren, nach Ziff. 2 zur Stimmabgabe befugten Proluristen.
Da es jedenfauls ausgeschlossen ist, daß für einen Betrieb
eine mehrfache Stimmabgabe ersolgt, so wird der Wahl⸗
vorstand, wenn einmal für einen Betrieb von einem Be—
rechtigten die Wahlstimme abgegeben ist, jeden weiteren,
an sich zur Stimmabgabe befugten Vertreter dieses Be—
triebes zurückweisen muͤssen.
Ferner ist nichts darüber bestimmt, ob bei der Stimm⸗
abgabe der Vertreter einer der in Ziff. 1 bezeichneten
Gesellschaften und juristischen Personen an Anweisungen des
Kollegiums, dem er angehört (des Vorstandes usw.), und
ob der nach Ziff. 2 zur Ausubung des Wahlrechts berufene
Prokurist oder Bevollmächtigte an Anweisungen seines
Vrinzipals oder Auftraggebers gebunden ist, oder ob der
Vertreter bei der Wahl nach eigenem Ermessen zu stimmen
hat. Mangels einer solchen Bestimmung ist der Wahlvor⸗
stand und ebenso die Handelskammer nicht berechtigt, in
eine Prüfung dahin einzutreten, ob ein Vertreter bei der
Abgabe der Wahlstimme die ihm gegebenen Anweisungen
befolgt hat. Die Prüfung ist vielmehr auf die persön—
liche Legitimation des Vertreters zur Stimmabgabe zu
beschränken.
Endlich ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Er⸗
teilung einer Gesamtprokura (HGB. 8 48 Abs. 2) den
Einfluß hat, daß die durch die Gesamtprokura beschränkten
Prokuristen die Wahlstimme nur gemeinsam abgeben können.
Die Frage ist zu verneinen, weil die in der Erteilung einer
Gesamtprokura liegende Beschränkung sich nur auf die
privatrechtliche Vertrelung des Handelsgeschäfts begieht,
die Stimmabgabe für Handelslammerwahlen aber in das
Gebiet des dhentlichen Rechts fallt.
            
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