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Handelskammergeseßz.
56.
Wer nach vorstehenden Bestimmungen (88 8 bis 5)
in demselben Handelskammerbezirke mehrfach stimm—
berechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Wahlstimme
abgeben? und hat sich, wenn er gleichzeitig in
mehreren Wahlkreisen des Handelskammerbezirks
(S 10) stimmberechtigt ist, vor Ablauf der zu Ein—
wendungen gegen die Wählerliste bestimmten Frist
(63 11) zu erklären,“s! in welchem Wahlkreise er seine
Stimme ausüben will.
4. Eine solche Häufung tritt ein, wenn ein
Wahlberechtigter im Handelskammerbezirke mehrere in
demselben oder in verschiedenen Handelsregistern ein⸗
getragene Betriebe befitzt, ferner wenn ein als Kaufmann
Wahlberechtigter zugleich gesetzlicher Vertreter oder zur
Ausübung der Wahl berechtigtes Vorstandsmitglied einer
wahlberechtigten Gesellschaft, Genossenschaft, Gewerkschaft
oder juristischen Person oder wahlberechtigter Prokurist
ist. Alsdann darf dieser Vertreter der Gesellschaft, und
dieser Prokurist, wenn er das ihm aus eigenem Rechte
zustehende Stimmrecht ausübt, nicht zugleich für die
Gesellschaft oder die Firma, deren Prokurift er ist, stimmen.
Selbstverständlich kann aber das Wahlrecht der Gesellschaft
oder der Firma durch einen anderen dazu berufenen Ver⸗
treter ausgeübt werden (T. Kommissionsbericht S. 13).
Der Inhalt des 8 6 ist der, daß bei den Handels⸗
kammerwahlen keine physische Perjon mehr als eine Wahl⸗
stimme abgeben soll. Wenn zwei offene Handelsgesell⸗
schaften denselben zwei Gesellschaftern gehören, ist es un⸗
statthaft, daß einer der beiden Gesellschafter die Wahl⸗
stimme für beide Gesellschafter abgibt, zulässig dagegen,
daß der eine Gesellschafter für die eine, der andere für
die zweite Gejellschaft wählt, Erlaß des Handelsministers