Full text : Gesetz über die Handelskammern

Wahlberechtigung und Wählbarkeit. F7. 109

bestimmter Zahl auf die im Kanmerbezirk vertretenen
Gewerbe verteilen (Erl. des Handelsministers vom 9. Oktober
1897) oder bestimmten Teilen — Städten, Kreisen — des
Kammerbezirks angehören sollen (Erlaß des Handelsministers
vom 16. Oktober 1897 und andere).
3. Diese Ausnahme ist darin begründet, daß es nicht
angezeigt erschien, das paffive Wahlrecht auf die wegen
besonderer Veranlassung bestellten Vertreter, deren Aufgabe
sich mit der Abgabe der Wahlstimme erschöpft, auszudehnen
(IDUI. Kommissionsbericht S. 54).
4. Zur Durchführung dieser Bestimmung kann die
Handelskammer entsprechende Vorschriften treffen. Folgende
Grundsätze werden jedenfalls zu beobachten sein:
a) Bei der Berechnung des vierten Teils der Kammer⸗
mitglieder, der aus Prokuristen bestehen darf, kommen nur
die im Absf. III des 8 5 bezeichneten Prokuristen, die durch
Beschluß der Handelskammer zur Stimmabgabe zu—
gelassen sind, nicht aber die im Abs. II giff. 2 aufge—
führten, kraft Gesetzes zur Stimmabgabe befugten
Prokuristen in Anrechnung.
b) Besteht der vierte Teil der Kammermitglieder aus
Prokuristen der im 85 Abs. II bezeichneten Art, so ist jede
fernere Wahl, die auf einen solchen Prokuristen fällt, ungültig.
e) Wenn durch gleichzeitige Wahl mehrerer dieser
Prokuristen das zulässige Viertel überschritten wird, so
wird mangels einer Bestimmung darüber, welche Wahlen
den Vorzug haben, anzustreben sein, daß durch Verzicht
einzelner der Gewählten die Schwierigkeit beseitigt werde.
5. 8 8 des Gesetzes von 1870 hatte folgende Fassung:
Mehrere Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder
einer und derselben Gefsellschaft dürfen nicht gleich⸗
zeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein.
Über das Für und Wider dieser Vorschrift äußert sich
der J. Kommissionsbericht (S. 15, 16) in folgender Weise:
„Der Gesetzentwurf will nicht gestatten, daß mehrere
Gesellschaften oder aber mehrere Vorstandsmitglieder einer
            
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