Full text : Gesetz über die Handelskammern

—108 Handelskammergesetz.

Zufammenhang mit dem Bezirke verlieren wie den Sitzungen
der Kammer sich entziehen könnten, erscheint nicht begründet,
da von den Wahlberechtigten erwartet werden kann, daß
sie solche, dem Kammerbezirk fernstehende Personen nicht
zu Kammermitgliedern wählen werden.
2. Danach sind nicht nur diejenigen Personen wählbar,
die das Stimmrecht aus eigenem Rechte (als Firmen⸗
inhaber oder Alleineigentümer oder Pachter eines Bergwerks)
oder als Vertreter einer wahlberechtigten Gesellschaft usw.
ausüben, sondern auch
a) diejenigen im Handelsregister eingetragenen Pro⸗
kuristen, die nach 55 Abs. U'giff. 2 das Wahlrecht für
Personen weiblichen Geschlechts, für Personen, die unter
Vormundjchaft oder Pflegschaft stehen, und für Zweig—
ntederlaffungen und Betriebsstätten der im 5 83 Ziff. 4
bezeichneten Art auszuüben befugt find,
b) alle anderen im Handelsregister eingetragenen Pro⸗
kuristen, sosern die Handelskammer gemäß 8 5 Abs. III
beschlossen hat, daß sie zur Stimmabgabe zugelassen werden.
Diese dürfen jedoch mehr als den vierten Teil der Mit—
glieder der Handelskammer nicht ausmachen. Ein Be—
schluß der Handelskammer, der den Prokuristen zwar die
Stimmberechtigung, aber nicht die Wählbarkeit gewährt,
ist mit dem Wortlaut des 97 nicht vereinbar und deshalb
unzulaͤsfig.
In persönlicher Hinsicht müssen die Kammermitglieder
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, mindestens 25 Jahre
alt sein und den Anforderungen des 865 Abs. J entsprechen
(val. Anm. 2 zu 8 5).
Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind diejenigen
Perfsonen, die infolge der Einführung eines Zenfus gemäß
z4 von Wahlrecht und Beitragspflicht ausgeschlossen sind.
Es ist nicht zulässig, die Wählbarkeit an andere und
weitere Bedingungen zu knüpfen, als im 8 7 vorgesehen
sind. Demzufolge ist eine Bestimmung im Wahlstatut
5 10 unstatthaft, wonach fich die Kammermitglieder in
            
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