214 Handelskammergesetz.
der Börse von den Beteiligten ohne Rücksicht auf deren
Zugehörigkeit zur Korporation nach Maßgabe einer von den
Ältesten unter Zustimmung der Finanzkommission zu er—⸗
lassenden Ordnung erhoben werden. Diese besondere Be—
lastung der Börsen⸗-Interessenten ist darin begründet, daß
die Aufwendungen für die Börse den bedeutendsten Teil
der Ausgaben der Korporation darstellen.
Über die staatsrechtliche Stellung der kaufmänni—
schen Korporationen ist im wesentlichen das gleiche zu
sagen wie über die der Handelskammern. (Anm. 7 zu 8 1.)
Sie sind dem Staate untergeordnete Korporationen im
Sinne des 8 69 11 10 AsR., ohne daß ihre Vorstände die
Eigenschaft von Behörden haben. Das Oberverwaltungs⸗
gericht hat allerdings in der Entscheidung vom 18. Mai
1888 (Entsch. Bd. 16 S. 154ff.) die Auffassung vertreten,
daß diese Vorstände Behörden seien, doch sind seine Gründe
nicht überzeugend. Daraus, daß den Vorständen der Kor—
porationen eine Reihe von Obliegenheiten übertragen sind,
die zu den Aufgaben des Staates in naher Beziehung stehen,
daß sie auf einzelnen Gebieten „eine ihnen vom Staate
übertragene Autorität mit amtlichem Charakter bekleiden“
folgt wie in Anm.7 zu 8 1 dargelegt ist, noch nicht ihre
Eigenschaft als Behörden: wie denn das Oberverwaltungs⸗
gericht selbst in der daselbst erwähnten Entscheidung (Bd. 19
S. 62) daraus, daß die Handelskammern öffentlich—
rechtliche Aufgaben — und zwar im wesentlichen gleiche
wie die Korporationen — zu erfüllen haben, für diese
die behördliche Eigenschaft nicht folgert. Und doch würde
es näher liegen, die Handelskammern, welche, auf gesetz⸗
licher Grundlage beruhend, für die von ihnen überspannten
Gebiete Zwangsvertretungen sind, als Behörden anzu⸗
sprechen, als die Vorstände der kaufmännischen Korporationen,
welche zwar durch ihr landesherrlich bestätigtes
Statut mit mannigfachen Rechten ausgestattet, dennoch
lediglich freie, einen Beitrittszwang nicht begründende Ver⸗
einigungen find.