Full text : Gesetz über die Handelskammern

bergangs- und Schlußbestimmungen. 844. 215

Von den staatlichen Verwaltungsbehörden wird, wie im
Gegensatz zu den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts
bemerkt werden muß, den Vorständen der Korporationen
keineswegs die Eigenschaft als Behörden unbeschränkt zu⸗
erkannt. Hinsichtlich der Ausstellung von Ursprungszeug⸗
nissen, worauf sich das Oberverwaltungsgericht für seine
Auffassung beruft, ist vielnehr vom Finanz- und Handels—
minister entschieden worden, daß diese, wenn fie vom Vor—
stande einer kaufmännischen Korporatlon ausgestellt werden,
nicht stempelpflichtig sind, weil den Vorständen Behörden—
eigenschaft nicht zukommt (s. Anm. 6 zu 8 42).
Die Beamten der Korporationen find ebenso wie die
Beamten der Handelskammern mittelbare Staatsbeamte.
Die Darlegungen in Anm. 2 zu 8g 28 finden auf sie ent—
sprechende Anwendung.
2. über Geschichte und Einrichtung des Kommerz⸗
kollegiums in Altona s. Einleitung S. 28, 29, über seine
Umwandlung in eine Handelskammer s. unten Anm. 3.
3. Von dieser Befugnis haben die kaufmännische
Korporation zu Magdeburg (s. Anm. 1) und das
Kommerzkollegium zu Altonan(. Anm. 2) Gebrauch
gemacht. Das die Umwandlung der Magdeburger
Korporation in eine Handelskammer bewirkende Statut
ist am 25. September 1898 vom Handelsminister genehmigt
worden. Danach sind die Stiftungen und Vermögensstücke
der Korporation anf die Handelskammer mit der Maßgabe
übergegangen, daß das Börsengebäude und die bei der
Umwandlung vorhandenen Barbestände als besondere Fonds
Korporationsfonds) und in getrennter Buchführung von
der Handelskammer zu verwalten sind. Der Vorsitzende der
Handelskammer behält die frühere Bezeichnung „Erster
Vorsteher“.
Die Umbildung des Kommerzkollegiums zu Al—
tona in eine Handelskammer mit bedeutend erweitertem
Gebiete ist durch Erlaß des Handelsministers vom
9. Juli 1898 genehmigt worden. Das Vermögen des
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.