Full text : Gesetz über die Handelskammern

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Einleitung.

1849 zu Schweidnitz, Görlitz, Hirschberg, Landes⸗
hut und Siegen,
1850 zu Liegnitz und Iserlohn,
1851 zu Cottbus, Posen und Arnsberg,
1852 zu Thorn,
1854 zu Münster,
18855 zu Trier und JInsterburg,
1856 zu Bochum,
1858 zu Nordhausen,
1861 zu Neuß,
1863 zu Saarbrücken, Dortmund, Swinemünde
und Frankfurt a. O.,
1864 zu Lauban,
1865 zu Braunsberg.

3. Das Gesetz vom 24. Februar 1870, seine Entstehung
und Wirkung.

Die Verordnung von 1848 hatte das Entstehen neuer
Handelskammern kräftig gefördert und sich auch im
übrigen wohl bewährt; immerhin war sie mit Rüicsicht
auf die bedeutsamen Änderungen, einerseits auf dem
gesamten Verkehrsgebiete, andrerseits in anderen Zweigen
der Gesetzgebung, verbesserungsbedürftig geworden. Für
eine Neuordnung war vollends Anlaß dadurch gegeben,
daß in den im Jahre 1866 erworbenen Landesteilen die
Einrichtung der Handelskammern sich teils überhaupt
nicht, teils in Formen entwickelt hatte, die von den
preußischen Grundzügen in manchen Beziehungen ab⸗
wichen. Im voemaligen Kurfürstentum Hessen, in den
            
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