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Einleitung.
Im ehemaligen Herzogtum Nassau war durch Gesetz
vom 3. September 1863 der Landesregierung die Er—
richtung von Handelskammern übertragen worden mit
der Bestimmung, daß die Kammerbezirke in ihrer Ge⸗
samtheit das Herzogtum umfassen sollten. Auf Grund
dieses Gesetzes sind durch Verordnung vom 4. März 1864
Handelskammern in Wiesbaden, Limburg und Dillenburg
errichtet worden.
Endlich bestand in Frankfurt a. M. eine Handels⸗
kammer, deren Organisation auf der Verordnung vom
20. Mai 1817 beruhte, und deren Wirkungskreis durch
spütere Verordnungen erweitert worden war.
Bei der Neuordnung der Handelskammern ist die
Regierung von dem in den älteren Landesteilen be—
stehenden Rechtszustande ausgegangen, wie er in der
Verordnung vom 114. Februar 1848 niedergelegt war.
Sie war dabei von der Erwägung geleitet, daß diese
Verordnung „sich — abgesehen von der für die vormals
freie Stadt Frankfurt ergangenen Verordnung — bereits
am längsten bewährt und bei ihrer Ausdehnung auf ein
weites räumliches Gebiet unabhängig von besonderen
örtlichen Voraussetzungen gezeigt“ und „überdies in
zahlreichen Bestimmungen den in Hannover und Nassau
über denselben Gegenstand ergangenen Forderungen
zum Vorbild gedient“ habe (Motive S. 13).
Der hiernach ausgearbeitete Entwurf eines Gesetzes
über die Handelskammern ist im Januar 18609 dem
Hause der Abgeordneten vorgelegt worden (ruchks.
des Hauses der Abgeordneten, 10. Legislaturperiode,