Full text : Gesetz über die Handelskammern

Die bffentl. Ermächtigung von Handelsmäklern usw. 237

dasselbe zur Bekleidung öffentlicher Ämter dauernd
oder auf Zeit unfähig wird, ebenso wie die Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen solcher Mitglieder,
hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge.
Scheidet aus dieser Veranlassung oder durch Tod
oder Verzicht ein Mitglied vor Ablauf der Periode,
für welche dasselbe gewählt oder berufen ist, aus,
so ist für den Rest der Periode ein neues Mitglied
zu wählen beziehungsweise zu berufen.

b) Die öffentliche Ermüchtigung von Handels—
mäklern zu Verkäufen und Räufen. Ausführungs—
desetz zum BGB. vom 20. September 1899 (Ges.—
Samml. S. 177).

Art. 13.
Die öffentliche Ermächtigung, deren Handels⸗
mäkler! zu Verkäufen oder Käufen bedürfen,“ wird
für Orte innerhalb des Bezirkes einer Handelskammer
oder einer kaufmännischen Körperschaft durch diese
vorbehaltlich der Bestätigung des Regierungspräsi⸗
denten, für andere Orte durch den Regierungsprasi⸗
denten erteilt.
Die Ermächtigung wird erst wirksam, wenn der
Handelsmäkler den Sid leistet, daß er die ihm ob⸗
liegenden Pflichten getreu erfüllen werde. Für die
Abnahme des Eides ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirke der Handelsmäkler seine Geschäfts⸗
räume oder in Ermangelung solcher seine Wohnung
            
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