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Anhang.
direktion auch Vertreter anderer Eisenbahnver⸗
waltungen oder Staatsbehörden beiwohnen.
89. Vorerhebungen.
Erachtet der Bezirkseisenbahnrat bei seiner Be⸗
schlußfafsung Vorerhebungen für erforderlich, so er⸗
folgen dieselben durch die betreffende Staatseisen⸗
bahndirektion.
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1. Diese Bestimmungen regeln die Zusammensetzung
und Tatigkeit des Landeseisenbahnrats, an desfen Bildung
die Handelskammern nicht beteiligt find.
sß 21. Freie Fahrt und Diäten.
Die Mitglieder des Landeseisenbahnrates und
die seitens des Ministers der öffentlichen Arbeiten
zugezogenen Sachverständigen (8 11) erhalten für
die Reise nach und von dem Orte der Sitzung, sowie
für die Dauer der Sitzung täglich je 153 Mark, soweit
dieselben nicht schon anderweit Diäten aus der
Staatskasse beziehen.
Auch erhalten dieselben sowie auch die Mitglieder
der Bezirkseisenbahnräte behufs Teilnahme an der
Sitzung freie Fahrt in beliebiger Wagenklasse für
die Reisen nach und von dem Orte der Sitzung.
z 22. Erlöschen der Mitgliedschaft im Bezirkseisen⸗
bahnrate und Landeseisenbahnrate.
Jeder in der Person eines Mitgliedes des Bezirks⸗
eisenbahnrates oder des Landeseisenbahnrates (810
Lit. b und o) eintretende Umstand, durch welchen