Full text : Gesetz über die Handelskammern

Vorschläge zur Ernennung der Handelsrichter. 249

spätestens drei Monate vor diesem Zeitpunkte vor⸗
zunehmen. In anderen Fällen der Erledigung einer
Stelle sowie bei einer Erhöhung der Zahl der vor⸗
zuschlagenden Personen hat die Wahl innerhalb eines
Monats stattzufinden, nachdem der Landgerichts⸗
präsident das vorschlagsberechtigte Organ um die
Vornahme der Wahl ersucht hat.
Wird ein stellvertretender Handelsrichter zum
Handelsrichter in Vorschlag gebracht, so sind gleich—
zeitig die für den Fall seiner Ernennung zum
Handelsrichter erforderlichen Vorschläge für die Er⸗
nennung eines neuen stellvertretenden Handelsrichters
beizufügen.

Binnen einer Woche nach der Vornahme der
Wahl ist dem Landgerichtspräsidenten von dem Er⸗
gebnis unter gesonderter Bezeichnung der zu Handels⸗
richtern und der zu stellvertretenden Handelsrichtern
vorgeschlagenen Personen Anzeige zu erstatten. Der
Landgerichtspräsident ersucht unter Bezeichnung der
von ihm für die Ernennung in Aussicht genommenen
Personen den Regierungspräsidenten um eine
Außerung und berichtet unter Beifügung dieser
Außerung an den Justizminister. Der Bericht ist
binnen drei Wochen nach dem Eingange der Wahl—⸗
anzeige dem Oberlandesgerichtspräsidenten zur Weiter⸗
beförderung einzureichen.
1. Der fruher vorgeschriebenen Einreichung von Aus⸗
fertigungen der Wahlprotokolle bedarf es nicht mehr.

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