Full text : Gesetz über die Handelskammern

—A 275

delskammer nicht vorhan—
den ist, deren Aufgaben
rücksichtlich der Wahlen
wahr 124, 128; — ent—
scheidet über Einwendungen
gegen die Wahlliste 126,
127; ernennt für neu—
errichtete Handelskammern
einen Wahlkommissar 128;
der Etat der Handels—
kammern ist dem — mit—
zuteilen 161.
Reichsbetriebe nicht ver—
treten in Handelskammern
70

Revisoren zur Prüfung des
Hergangs der Gründung
von Alktiengesellschaften
256— 259.

—*
S.

Sekretär 147 -149; — ist
mittelbarer Staatsbeamter
833, 148; Regelung seines
Aufgabenkreises durch die
Geschäftsordnung 182; f.
Beamte.
Siegel der Handelskammern
61.

A
Kammerbezirks 68; Offent—
lichkeit der — 175 177;
Ladung 178; Protokoll
177; 5. Protokolle.

Staatsangehörigkeit,
deutsche, Vorausfetzung für
Wählbarkeit 107; nicht für
aktives Wahlrecht 99.
Staatsbetriebe, nicht ver—
treten in der Handels⸗
kammer 70.
Statut zur Regelung des
Wahlsystems 117-121;
des Wahlverfahrens 132
bis 134; ministerielle An—
weisung zum Erlasse des
— 219-223; Muster
für ein — 223-229;
— zur Umwandlung einer
kaufmännischen Korporation
 in eine Handelskammer
 oder zur Ver—
einigung einer solchen mit
einer Handelskammer
210ff.
Stellvertreter der Handels⸗
kammermitglieder 144 —
146; des Vorsitzenden der
Handelskammer 175; der
öffentlich angestellten und
beeidigten Gewerbetrei⸗
benden 203.
Stempelpflicht, Befreiung
von der — für Urfprungs⸗
zeugnisse 62, 206; für
Auszüge aus den Gewer—
besteuerlisten 62.
Steuerausschuß bewirkt
Veranlagung der Gewerbe—⸗
12*
            
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