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Handelskammergesetz.
und der Gewerbe durch tatsächliche Mitteilungen, An—
träge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen.*87
1. Die Bezeichnung „gandelskammern“ kennzeichnet
diese Vertretungskörperschaften in unzulänglicher Weife
und verleitet zu dem Irrtum, als seien sie ausschließlich
zur Vertretung des Handels, d. h. der den Vertrieb
der Güter bewirkenden Berufstätigkeit, berufen. Daß dem
nicht so ist, kann aus jedem Blatte der geschichtlichen
Entwicklung der Einrichtung entnommen werden. Zwar
waren die französischen Chambres de commeres als Ver—
tretungen des Handels gedacht (Einl. S. 11), doch war auch
ihnen schon die Aufgabe zugewiesen, mangels einer für ihren
Bezirk eingesetzten Ratskammer deren Obliegenheiten, die
Vertretung der Güter erzeugenden Gewerbe, zu über—
nehmen. Bei der Errichtung der ersten Handelskammern
durch die Preußische Regierung hatte sich die Scheidung
zwischen Handelskammern und Ratskammer bereits so ver⸗
flüchtigt, daß diesen Kammern in ihren Statuten die
Vertretung nicht nur des Handels, sondern auch des
Manufakturgewerbes und der Schiffahrt übertragen
wurde (Einl. S. 18). In der Verordnung über die
Errichtung von Handelskammern vom 11, Februar 1848
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kammer für jeden Ort oder Bezirk vorgesehen, wo wegen
eines bedeutenden Handels- oder gewerblichen Ver—
kehrs ein Bedürfnis dazu obwalte (8ß 1 a. a. O.), und
nach 8 4 daselbst lagen die Aufgaben der Handels—
kammern in demselben Maße auf dem Gebiete der Ge—
werbe wie auf dem des Handels. Endlich wird es in
der obigen Vorschrift als Bestimmung der Handels—
kammern bezeichnet, die Gesamtinteressen der Handels—
und Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen.
Tatsächlich lassen sich denn auch die Handelskammern
die Vertretung der Interessen der Gütererzeugung nicht
minder angelegen sein als die des Handels, und es ist