Full text : Gesetz über die Handelskammern

Bestimmung u. Errichtung der Handelskammern. F 1. 55

streng genommen diese Tätigkeit außerhalb des Rahmens
ihrer gesetzlichen Aufgaben lag, ist ihr doch von
der Staatsregierung niemals Widerstand entgegengesetzt
worden. Im Abs. I des 8 38 in der Fassung der
Novelle ist jetzt auch für solche Aufgaben der Handels—
kammern und überhaupt für eine weitgehende Ver—
waltungstätigkeit die rechtliche Grundlage geschaffen
worden, so daß die Handelskammern nunmehr eine
Doppelstellung einnehmen, einmal als beratende Fach—
organe, sodann als Organe zur Verwaltung nicht nur
ihnen staatlich übertragener, sondern auch von ihnen
selbständig übernommener Aufgaben auf dem Gebiete von
Handel und Gewerbe.
In scharfer Weise kam diese Doppelstellung im 82 des
Berlepsch'schen Entwurfs zum Ausdruck, der bestimmte:
Die Handelskammern haben zur Erfüllung ihrer
Aufgaben die Behörden in der Förderung des Handels
und der Gewerbe durch tatsächliche Mitteilungen, An—
träge und Erftattung von Gutachten zu unterstützen.
Sie haben sich über folche Maßregeln der Gesetzgebung
und Verwaltung zu äußern, die die allgemeinen Inter—
essen von Handel und Gewerbe oder die besonderen
Interessen der Handel- und Gewerbetreibenden der be—
teiligten Bezirke berühren.
Sie sind verpflichtet, die Verwaltungsaufgaben zu
erfüllen, die ihnen durch Gesetz übertragen find, und
befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, welche
die Förderung von Handel und Gewerbe, sowie die tech—
nische, geschästliche und fittliche Ausbildung der darin
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge bezwecken, zu be—
gründen, zu unterhalten und zu unterstützen.

Z. Unter Gesamtinteressen sind solche Interessen zu
verstehen, an denen die in den Handelskammern vertretenen
Berufsstände mittelbar oder unmittelbar beteiligt find, auch
wenn die Tätigkeit der Handelskammern in einzelnen Fällen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.