30 Handelskammergesetz.
Sie besaßen an sich keine obrigkeitlichen Befugnisse, und
es war nur die Möglichkeit vorgesehen, ihnen die Aufsicht
——— 11). Bei
dieser Beschränkung ihres Wirkungskreises konnten sie als
Behörden nicht wohl angesehen werden, und bis 1840
scheint kein Zweifel darüber bestanden zu haben, daß weder
diese Handelskammern, noch die ihnen nachgebildeten, von
der Preußischen Regierung errichteten Kammern Behörden
seien.
Von der Regierung Friedrich Wilhelms IV. wurde, wie
oben (S. 17) dargelegt, der Einrichtung der Handelskammern
besondere Bedeutung beigemessen und deren weitere Aus—
dehnung und Ausgestaltung in Angriff genommen. Auf
die, diesen Plänen zugrunde liegenden Anschauungen ist es
wohl zurückzuführen, daß die Handelskammern in der Ver—
ordnung wegen Anordnung eines Handelsrats und Er—
richtung eines Handelsamts vom 7. Juni 1844 (Ges. Samml.
S. 148) als Behörden bezeichnet sind. 8 8 Abs. J lautet
nämlich:
Alle Behörden des Inlandes, insbesondere die
Handelskammern und die Vorstände der kaufmannischen
Korporationen, ingleichen die im Auslande befiud—
lichen Konsulate sind verpflichtet, dem Präsidenten des
Handelsamts auf Erfordern Auskunft zu geben.
Diese Auffassung ist indessen schnell verlassen worden.
In dem Immedialtberichte, in welchem die Allerhöchste
Genehmigung zu der demnächst am 11. Februar 1848 er—
lassenen Verordnung über die Errichtung von Handels—
kammern erbeten wurde, ist ausgeführt, daß absichtlich Be—
stimmungen darin vermieden worden wären, welche dahin
führen könnten, für die Handelskammern die Stellung von
Behörden in Anspruch zu nehmen, und daß die Wirk—
samkeit der Handelskammern nicht beeinträchtigt werde,
wenn sie als Organe der Handel- und Gewerbetreibenden
bloß beratende Vereine von Sachverständigen mit den Be—
fugnissen, welche sie bereits haben, und welche der Ent—