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Handelskammergesetz.
der Handelskammern einzugehen war. In der Verfügung
des Handels- und des Finanzministers vom 11. April
1870 ist den Handelskammern das Recht abgesprochen
worden, von ihnen außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
wieder in Kurs zu setzen, weil sie „als Organe des
Handelsstandes zu den öffentlichen Behörden im Sinne
des Gesetzes vom 4. Mai 1843 über das Wiederinkurs⸗
setzen der unter öffentlicher Autoritäl auf jeden Inhaber
ausgefertigten Papiere nicht zu zählen“ sind. Diese Ent—
scheidung ist mii dem Jukrafttreten des BGB. gegenstands⸗
los geworden, weil/ zufolge Art. 176 des EinfGesf. zum
BGB. eine Außerkraftsetzung von Schuldverschreibungen
auf den Inhaber nicht mehr stattfindet.
Ferner ist durch Ministerialerlaß vom 23. Januar 1889
entschieden worden, daß die von Handelskammern und kauf⸗
mannischen Korporationen ausgeftellten Ursprungszeugnisse,
auch wenn das Wertobjekt mehr als 1500 M. beträgt,
nicht stempelpflichtig seien, weil sie — mangels der Be—
hördenqualität dieser Organe — keine Ausfertigungen von
Schriftstücken von Behörden seien (wal. Anm. 6 zu 8 42).
Anderseits ist von den Staatsbehörden anerkannt, daß
die Handelskammern oͤffentlich⸗rechtliche Organe sind. So
hat der Finanzminister am 30. Oklober 1896 entschieden,
daß die mit der Bescheinigung der Richtigkeit versehenen
Auszüge aus den Gewerbesteuerlisten, welche sich die
Handelskammern von den Steuereinschätzungsbehörden er⸗
teilen lassen, als stempelpflichtige Auszüge im Sinne der
Tarifstelle 11 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895
nicht anzusehen seien, weil diefe Tarifstelle sich nur auf
Auszüge aus den Aklen ufw. bezieht, welche für Privat
perfonen auf ihr Ansuchen ausgefertigt werden, die
Handelskammern aber vermöge ihres öffentlich-rechtlichen
Charakters als Privatperfonen nicht gelten können.
Nach langem Widerstreben ist schließlich durch Verfügung
des Reichspostamts vom 23. Januar 1904 den Handels⸗
kammern die Berechtigung zuerkannt worden, ihre un—