Full text : Gesetz über die Handelskammern

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Handelskammergesetz.

In Klasse J wird als Steuer eins vom Hundert des
Jahresertrags veranlagt. In den anderen Klassen bilden
die Steuerpflichtigen jedes Veranlagungsbezirks eine Steuer⸗
gesellschaft. Für jede Steuergesellschaft wird die auf sie
entfallende Steuersumme in der Weise bemessen, daß die
Zahl der ihr angehörenden Steuerpflichtigen mit dem für
die betreffende Steuerklasse festgesetzten Mittelsatze (in
I1 800 Mk., in 111 80 Mk., in 19 16 Mk) multipliziert
wird. Die hiernach gefundene, von der Steuergefellschaft
aufzubringende Steuerfumme ist von dem Steuerausschuffe
auf die in der Steuergesellschaft vereinten Steuerpflichtigen
zu verteilen. Die bei der Verteilung zulässigen geringsten
und höchsten Steuersätze betragen
in Klasse IJ 156 und 480 Mk.
„un 32, 182,
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Gegen das Ergebnis der Veranlagung, das der Vor—⸗
fitzende des Steuerausschusses dem Steuerpflichtigen mitteilt,
kann dieser innerhalb vier Wochen bei dem Steueraus—
schusse Einspruch erheben, dessen Entscheidung alsdann,
ebenfalls innerhalb vier Wochen, sowohl vom Vorsitzenden
des Steuerausschusses als vom Steuerpflichtigen durch Be—
rufung an die Bezirksregierung angefochten werden kann.
Endlich steht dem Steuerpflichtigen gegen diese Ent—
scheidung innerhalb vier Wochen eine Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht zu, die aber nur auf Nichtanwendung
oder unrichtige Anwendung des bestehenden · Rechts oder auf
wesentliche Maͤngel des Verfahrens gestützt werden kann.
Mehrere Betriebe derselben Person werden als ein
steuerpflichtiges Gewerbe zur Steuer veranlagt, und zwar,
wenn die Betriebe in mehreren Veranlagungsbezirken statt⸗
finden, in dem Bezirke, in welchem die Geschäftsleitung
ihren Sitz hat.)

*) Erforderlichenfalls bestimmti der Finanzminister end⸗
gültig den Veranlagungsbezirk.
            
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