Full text : Gesetz über die Handelskammern

Wahlberechtigung und Wählbarkeit. F 3. 75

Auf Grund des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni
1891 ist eine staatliche Gewerbesteuer nur für die beiden
Rechnungsjahre 1893/94 und 1894/95 erhoben worden; für
die Zeit vom 1. April 1895 ab ist durch das Gesetz wegen
Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (Ges.⸗
Samml. S. 119) die Gewerbesteuer, ebenso wie die Grund—
und Gebäudesteuer und die Bergwerksabgabe gegenüber
der Staatskasse außer Hebung gesetzt worden. Dagegen
nimmt die Gewerbesteuer auch jetzt noch eine bedeutende
Stellung im Haushalte der Gemeinden ein. Insoweit
diese zur Deckung ihrer Ausgaben und Beduürfnisse auf
Steuern angewiesen find, muß ihr Bedarf auf die Ein⸗
kommensteuer einerseits und auf die Realfteuern (Grund⸗,
Gebäude-, Gewerbesteuer) aundererseits nach bestimmten, im
Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 festgelegten
Grundsätzen verteilt werden (vgl. 88 54-659 das.). Zur
Durchführung dieser Bestimmung wird die Gewerbesteuer
auch nach ihrer Aufhebung als Staatssteuer in der bis—
herigen Weise vom Staate veranlagt. Die Gemeinden
können den auf die Gewerbesteuer entfallenden Betrag ihres
Steuerbedarfs entweder dadurch, daß fie die zur Erreichung
des Betrags erforderliche Anzahl Prozente der vom Staate
veranlagten Gewerbestener heben, oder durch Einführung
besonderer Gewerbesteuern aufbringen.
Wie erwähnt, erfolgt die Veranlagung einheitlich für
alle Betriebe des Steuerpflichtigen. Da zur Vermeidung
von Doppelbesteuerungen jede Gemeinde nur solche Be—
triebe zu Abgaben heranziehen darf, die in ihren Grenzen
belegen find, so bedarf es für den Fall, daß ein
Gewerbebetrieb sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt,
einer Zerlegung des Gesamtsteuersatzes in die auf die
einzelnen Betriebsorte entfallenden Teilbeträge. Diese Zer—
legung liegt dem veranlagenden Steuerausschusse ob; gegen
seinen Beschluß steht den beteiligten Kommunen und dem
Steuerpflichtigen innerhalb vier Wochen die Berufung an
die Bezirksregierung und gegen deren Entscheidung binnen
            
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