Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 8 3. 77
b) solche andere gewerbliche Unternehmen, welche nach
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerich⸗
teten Geschäftsbetrieb erfordern. Diese find aber nur Han⸗
delsgewerbe, wenn die Firma des Unternehmers in das
Handelsregister eingetragen worden ist. Die Eintragung
herbeizuführen, ist der Unternehmer verpflichtet (Soll⸗Kauf⸗
mann), vgl. HGB. 8 2. Beispiele von Unternehmen, die
hiernach Handelsgewerbe werden können, sind der Bergbau,
der Betrieb von Gruben und Brüchen (gewerbliche Ur—
erzeugungh, die Be- und Verarbeitung selbstgewonnener
Stoffe, wie die Verhüttung selbstgewonnener Erze mit selbst⸗
geförderten Kohlen, die Hineinarbeitung von Stoffen in
ein Grundstück oder ein Gebäude (Bauunternehmer), ferner
Leihbibliotheken, Auskunfteien, Theater.
e) Der Betrieb der Land⸗ und Forstwirtschaft ist nie ein
Handelsgewerbe. Auch die mit einem solchen Betriebe ver⸗
bundenen Nebengewerbe sind an und für sich keine Handels—⸗
gewerbe, können aber solche werden, wenn:
1. in ihnen Geschäfte der oben unter Ziff. 1-9 bezeich⸗
neten Art geschlossen werden oder sie nach Art und
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordern;
der Unternehmer seine Firma ins Handelsregister ein—
tragen läßt. Hierzu ist der Unternehmer fofern die
Voraussetzung unter 1 vorliegt, berechtigt, aber nicht
verpflichtet (Kann-Kaufmann). Ist die Eintragung er—
folgt, so hat er hinsichtlich der Löschung der Firma
nicht mehr freie Hand, sondern ist dabei den allge—
meinen Vorschriften unterworfen, welche für die Löschung
kaufmännischer Firmen gelten, HGB. 8 3.
b. Nur ins Handelsregister eingetragene Kauf—
leute sind wahlberechtigt und beitragspflichtig für die Handels⸗
kammern. Ist die Eintragung, wenn auch zu Unrecht,
unterblieben, kann die Handelskammer keine Beiträge for—
dern. Die Forderung kann in diesem Falle auch nicht auf
z33 Abs. U, Ziff. 4 gegründet worden, weil Ziff. 4 sich
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