Full text : Gesetz über die Handelskammern

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Handelskammergesetz.

Bestimmung des Gesetzes von 1870 gegenstandslos und
durch die Novelle beseitigt worden.
10. In Anm. 8 ist dargelegt worden, daß Zweig—
niederlasfungen, die in einem andern Handelskammer—
bezirke belegen find, als die Hauptniederlassung, für die
Handelskammer ihres Sitzes auf Grund der Ziffer 1 oder
2 des II. Absatzes wahlberechtigt und beitragspflichtig find.
Das Merkmal der Zweigniederlassung besteht darin, daß fie
eine Verkaufsstelle, ein Kontor oder eine ähnliche Einrich—
tung besitzt, von der aus Geschäfte abgeschlossen werden.
Nun kommen aber auch abgezweigte Betriebsstätten vor,
die nicht mit einer solchen Geschäftsstätte verbunden find,
sondern vom Sitze des Gesamtunternehmens aus kauf—
männisch geleitet und vertreten werden. Insbesondere ift
der Fall häufig, daß der kaufmännische Sitz eines in—
dustriellen Unternehmens sich in einer größeren Stadt be—
findet, während die zugehörige Fabrikanlage außerhalb, auf
dem platten Lande oder in einer andern Ortschaft, belegen
ist, und der Abschluß der Geschäfte nicht von der Fabrik aus,
fondern ausschließlich am kaufmännischen Sitze erfolgt. Eine
solche Betriebsstätte, die juristisch keine Zweignieder—
lafsung, mithin nicht registerpflichtig ist, soll durch die Be⸗
stimmung in Ziffer 4 der Handelskammer zugewiesen werden,
in deren Bezirk sie belegen ist; fie soll die Berechtigung
zur Ausuübung des Wahlrechts für diese Kammer begründen
und andererseits zu den Kosten derselben beitragen. Vgl.
z8 65 und 26.
In der Kommission des Abgeordnetenhauses ist dieser
Bestimmung des Regierungsentwurfs zugeftimmt und nur
die Einschräͤnkung zugefügt worden, daß Wahlrecht und
Beitragspflicht solcher Betriebsstätten davon abhängig sein
soll, daß sie ‚„nach Art und Umfang einen in kaufmänni—
scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern“. Hier⸗
mit sollte, wie bei der Erörterung der Bestimmung in der
Kommission festgestellt wurde, nichts weiter bezweckt werden,
als unbedeutende, über einen handwerksmäßigen Betrieb
            
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