Full text : Gesetz über die Handelskammern

Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 83. 89

die Gesellschaft als Besitzerin der Betriebsstätte, im zweiten
Falle der Generalagent, sofern die in Abs. Hvorgesehenen
Voraussetzungen für ihn vorliegen, wahlberechtigt und
beitragspflichtig. Nach der Entsch. des OVBG. vom
21. Dezember 1903 (MBl. d. H. u. GB. 1804 S. 241)
spricht bei Generalagenten die Vermutung dafür, daß sie
infolge ihrer besonderen Vertrauensstellung gewissermaßen
Beamte der Versicherungsgesellschaften sind, die deren Ge—
werbe und nicht ein eigenes Gewerbe betreiben. Diese
Vermutung wird im einzelnen Falle noch dadurch unter⸗
stützt, daß der Generalagent seine Arbeitskraft ganz oder zu
einem wesentlichen Teil einer einzelnen Versicherungsgesell⸗
schaft zur Verfügung stellt, auf deren Erfordern jederzeit
berichten und jederzeit seinen Geschaftsbetrieb revidieren
lassen muß, daß sein Bureau gegen eine ihm gewährte
fixierte Entschädigung zur freien Verfügung der Gesellschaft
steht, daß er ein festes Gehalt bezieht. — Ob eine der⸗
artige Generalagentur eine registerpflichtige Zweignieder⸗
lafsung oder eine unselbständige, der Eintragung nicht unter⸗
liegende Betriebsstätte darstellt, kann ebenfalls im einzelnen
Falle zweifelhaft sein. Die oberstrichterlichen Entscheidungen
weichen sehr von einander ab; ältere Entscheidungen des
Reichsgerichts und Kammergerichts (Bd. 5 S. 22) sind regel⸗
mäßig zur Annahme einer selbständigen Zweigniederlasfung mit
Eintragungspflicht gelangt, dagegen wurde die Eintragungs⸗
pflicht abgelehnt in der Entsch. des Kammergerichts vom
10. Oktober 19056. Das Oberverwaltungsgericht hat in der
Entsch. vom 18. März 1807 hinwiederum eine Agentur einer
Feuerversicherungsgesellschaft als eine der Eintragung ins
Handelsregister bedürfende Zweigniederlassung angesehen.
11. Der Abs. IIIl enthält Ausnahmen von der durch
Abs. Ugetroffenen Regelung. Er bezieht sich daher
nur auf solche Betriebe der unter a, b und e aufgeführten Art,
die an fich gemäß Abs. II wahlberechtigt und beitragspflichtig
sein würden. Dies ist für die Auslegung von b und e von
Bedeutung, indem hieraus folgt, daß nur für diejenigen
            
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