90 Handelskammergefsetz.
land⸗ und forstwirtfchaftlichen Nebengewerbe, welche den
Merkmalen des Abs. Ientsprechen, d. h. im wesent—
lichen, welche gewerbesteuerpflichtig und im Handelsregister
eiugetragen find, sowie nur für diejenigen gewerbesteuer—
pflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften,
welche ein Handelsgewerbe treiben (Abs. II Ziff. 2)
der Anschluß an die Handelskammer gefordert werden kann.
12. Dagegen begründen Betriebe von Gemeinden und
anderen öffentlichen Korporationen, insoweit für sie
die Voraussetzungen des zweiten Abfatzes vorliegen, Wahlrecht
und Beitragspflicht für die Handelskammern.
13. In dem Berichte der zur Beratung des Entwurfs
des neuen Handelsgesetzbuchs eingesetzten (RVIII.) Kommission
des Reichstags (Reichstag, 9. Legislaturperiode,
IV. Session 1895/97, Nr. 735) sind bei Erörterung des 8 3
des HGB. (S. 7 und 8) als Beispiele land⸗ und forst—
wirtschaftlicher Rebengewerbe — abgesehen von der
Zuckerfabrikation, die jedoch meist als felbständige Unter—
nehmung vorkomme, — aufgeführt: Kunstgärtnereien, Torf⸗-bereitung,
Schieferbrüche, Sande, Kies- und Kalkgewinnung,
Tongräbereien und Tonröhrenfabrikation, Holzkohlen- und
Holzteergewinnung, Harz⸗ und Pechgewinnung, Talgfiederei,
Seifenfiederei, Olmüllerei, Lohmühlen, Holzzurichtung und
Konservierung, Mühlenbetrieb, Butter⸗ und Käsebereitung,
Brauerei, Obstwein- und Efssfigfabrikation, Branntwein—
brennerei, Viehmästung. Diese und ähnliche Betriebe sind
als land⸗ oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe dann an⸗
zusehen, wenn fie mit land⸗ oder forstwirtschaftlichen Be—
trieben verbunden sind, und die letzteren den Hauptbetrieb
bilden. Ob dies zutrifft, ist nach den Verhältnissen des
einzelnen Falls zu beurteilen. Es wird in der Regel an⸗
zunehmen sein, wenn die fraglichen Betriebe zur weiteren
Verarbeitung der Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirtschaft
ausschließlich oder der Hauptsache nach dienen“ oder wenn
in ihnen „ausschließlich oder in der Hauptsache auf dem
Eigentum des Gewerbeunternehmers erzeugte oder vor—