Full text : Das Unterrichtswesen Transvaals

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A. Bez

in welcher dem Lande eine eigene Verfassung unter englischer
Oberhoheit gegeben werden konnte.
Die Schulen in Johannesburg und Pretoria, sowie in den
anderen Centralen des Landes wurden, soweit diese nicht unter
dem Kriege gelitten, wieder eröffnet. Viele Schulgebäude, besonders
 in den Distrikten, waren allerdings durch den Krieg arg zerstört,
 Sie wurden wieder aufgebaut, und neue wurden errichtet.
Die Lehrkräfte waren meist englischer Nationalität. Man. zog
englische Lehrer aus der Kap-Kolonie und Natal heran, und zahlreiche
 und tüchtige Schulmänner wurden von England und besonders
 von Schottland berufen.
Hatte das Schulwesen vor dem Kriege einen ausgesprochen
holländischen, so hatte es jetzt in der Zeit der Kron-Kolonie einen
ausgesprochen englischen Charakter.
Das mussgebende Gesetz für das Unterrichtswesen dieser Periode
 war „Ordinance 7“ (siehe Ordinances of the Transvaal 1903,
p- 125 ff), das Gesetz für den öffentlichen Unterricht. ;
Es wäre zwecklos, dies ganze Gesetz hier wiederzugeben, Ich
beschränke mich nur auf die wichtigsten Punkte, auf die es für
die weitere Entwicklung des Schulwesens ankommt.
Das Gesetz bestimmt zunächst die Errichtung eines Unterrichts-Departements
 unter der Leitung des Direktors des Unterrichtswesens.
Da die Regierung es als ihre Pflicht erkennt, für den Unterricht
 der Kinder der weissen Bevölkerung zu sorgen, soll der
Volksschulunterricht in allen Schulen, welche im Durchschnitt
wenigstens 30 Kinder zählen, frei sein. Für Waisenhäuser und
andere philanthropische Einrichtungen, sowie den höheren Unterricht
 soll, soweit die Staatsmittel dies erlauben, gesorgt werden.
Der Religionsunterricht soll sich nur auf die Biblische Geschichte
 beschränken. Dogmen sollen dabei nicht berührt werden.
Die Zeit des Religionsunterrichtes soll 2 Stunden pro Woche nicht
überschreiten. Kein Kind darf gegen den Wunsch der Eltern zu
diesem Unterricht gezwungen. werden. Wünschen Eltern, dass ihre
Kinder neben dem Unterricht in der Biblischen Geschichte noch
einen solchen in den Dogmen ihrer Kirche erhalten, so darf dieser
im Schulgebäude von dem betreffenden Geistlichen abgehalten werden,
Dieser Unterricht darf eine Stunde pro Woche nicht überschreiten,
            
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