73
(s) Ein angemessener Teil des allfälligen Reingewinns ist zur Bildung
einer Rücklage zu verwenden. Diese Rücklage dient zur Deckung außerordentlicher
Ausgaben sowie von Fehlbeträgen der Ertragsrechnung. Der
Rest des Reingewinns fällt dem Bundesschatze zu.
8 19
Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ genießt hinsichtlich
der direkten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben dieselben Begünstiyungen,
die dem bisherigen Bundesbahnbetriebe derzeit eingeräumt sind.
8 20
(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Unternehmung
„Österreichische Bundesbahnen‘ werden in einem Statute festgesetzt, das
durch die Bundesregierung mit Verordnung erlassen oder abgeändert wird.
Dieses Statut ist amtlich zu verlautbaren und beim Handelsgericht in Wien
einzureichen.
(2) Wegen der Übergabe der Betriebsführung der Bundesbahnen an die
Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen‘ wird im Verordnungswege
näheres bestimmt.
$ 21
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben die Verpflichtungen,
die sich aus den Genfer Protokollen (BGBl. Nr. 842 aus 1922) ergeben, insbesondere
auch alle Rechte des Völkerbundrates, des Generalkommissärs
und des Kontrollkomitees unberührt.
8 22
(1) Die Anordnung über eine Liquidation der Unternehmung „Österreichische
Bundesbahnen“ trifft die Bundesregierung.
(2) Im Falle der Liquidation gehen die Aktiven und Passiven der „Österreichischen
Bundeshahnen‘‘ auf den Bund üher.
$ 23
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Bundesregierung betraut,
Seipel
Frank
Schneider
Schmitz
Hainisch
Kienböck
Buchinger
Schürff
Vaugoin
Grünberger