Full text : Der Weg zur Neuordnung der österreichischen Bundesbahnen

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b) die Erlassung der Geschäftsordnungen für den Vorstand des Unternehmens,
 die Generaldirektion und die Bundesbahndirektionen;
e) die Errichtung, Sitzverlegung und Auflassung von Bundesbahndirektionen;
 solche Beschlüsse unterliegen der Genehmigung der Bundesregierung;

Änderungen in der Einteilung der Direktionsbezirke und deren inneren
Gliederung der Bundesbahndirektionen ; |
ge) die Aufstellung der Dienstordnung für die Angestellten des Unternehmens
sowie der allgemeinen Personalvorschriften und der wichtigeren Gebührenvorschriften
 ;
f) die Ernennung der Beamten der Unternehmung. Der Vorstand ist
jedoch berechtigt, das Recht der Ernennung gewisser Kategorien von
Beamten an einen der Abteilungsvorstände der Generaldirektion oder
an die Vorstände der Bundesbahndirektionen zu übertragen;
g) die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplanes;
h) die Feststellung der Jahresbilanz und der Ertragsrechnung;
i) die Aufnahme von Krediten;
j) die Beschlußfassung über alle Tarifangelegenheiten, welche gemäß
8 14 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1923, BGBl. Nr. 407, der Genehmigung
 der Bundesregierung unterliegen.

5. Der Vorstand hat besondere Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der
im Finanzgesetze als Bundeszuschuß jeweils vorgesehene Betrag nicht überachritten
 wird. Die Überschreitung der Ansätze des jährlich aufzustellenden
Wirtschaftsplanes oder nicht vorhergesehene Ausgaben, für deren Bedeckung
nicht bereits Vorsorge getroffen ist, sind nur mit Zustimmung des mit der
Leitung des finanziellen Dienstes betrauten Vorstandsmitgliedes zulässig.

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Wirkungskreis der Generaldirektion
Der Generaldirektion obliegt:
die oberste einheitliche Verwaltung und Beaufsichtigung des Betriebes
der „Österreichischen Bundesbahnen“, ihrer Hilfsanstalten und Nebenbetriebe;

b) die unmittelbare Besorgung des Tarifdienstes, des Wagendienstes, des
Verkehrseinnahmendienstes, des Werkstättendienstes, der Dienstgüterbeschaffung,
 die Einführung der elektrischen Zugförderung und
die Flüssigmachung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse für den ganzen
Bundesbahnbereich und die Hauptbuchführung der Unternehmung,

Gliederung der Generaldirektion

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Die Generaldirektion umfaßt mehrere Abteilungen; ihre Zahl und Gliederung
 werden in.der Geschäftsordnung der Generaldirektion festgesetzt,
            
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