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5. Zur Regelung der inneren Dienstführung bei den Bundesbahndirektionen
werden vom .Vorstande der Unternehmung eine einheitliche
Geschäftsordnung sowie Vorschriften über den Kassen-, Rechnungs- und
Buchungsdienst erlassen.
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Wirkungskreis des Bundeshbahndirektors
1. Dem Bundesbahndirektor obliegt persönlich, die Ausführung der
Anordnungen der Generaldirektion zu veranlassen und zu überwachen, die
ihm unterstehenden Organe zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten
und für ihr gedeihliches Zusammenwirken sowie für die Beobachtung größter
Wirtschaftlichkeit im Betriebe zu sorgen.
2, Er hat das Geschäftsergebnis des Bezirkes sorgsam zu beobachten
und auf dessen Verbesserung sowie der Betriebsführung überhaupt durch
geeignete Maßnahmen innerhalb seines Wirkungskreises und durch Antragstellung
bei der Generaldirektion hinzuwirken. Er hat ferner den kommerziellen
Bedürfnissen des Bezirkes besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden
und sich hienach ergebende Anträge an die Generaldirektion unter eingehender
Darstellung der besonderen Verhältnisse zu stellen,
3. Bei Gefahr im Verzuge ist der Bundesbahndirektor berechtigt und
verpflichtet, auch in Angelegenheiten, welche seinen Wirkungskreis überschreiten,
die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Behufs nachträglicher
Genehmigung derselben hat er sofort der Generaldirektion Bericht zu erstatten.
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Ausführende Dienststellen
Den örtlichen Betriebsdienst besorgen die ausführenden Dienststellen,
ihren Wirkungskreis bestimmt die Generaldirektion.
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Schlußbestimmung
Das mit Kundmachung des Handelsministers und des Eisenbahnministers
vom 19. Januar 1896, RGBl. Nr. 18, erlassene Organisationsstatut für die
staatliche Eisenbahnverwaltung in den im Reichsrate vertretenen Königreichen
und Ländern samt allen bisher erschienenen, auf dasselbe bezughabenden
Ergänzungen und Abänderungen sowie alle sonstigen entgegenstehenden
Bestimmungen treten außer Kraft.
Seipel
Frank
Schneider
Schmitz
Kienböck
Buchinger
Schürff
Vaugoin
Grünberger