Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

5. Titel: Darlehen. Borbemerkungen. S 607. 971

gen VBorfchuß auf eıne noch nicht fällige Gehaltsrate in Zrage ftebht.
Val. Kuhlenbeck in Zur. Wichr. 1904 S. 402, KOES. Bd. 3 S. 87 ff, v. Schey,
Die Obligationsverhältnifje Bd. 1 S. 47 ff, 1. ferner au Lotmar, Der
Urbeitävertrag Bd. 1 S. 393. ,
Das auf Grund eines nidhtigen Darlehensvertrag Hingegebene kann nicht
als Darlehen zurücgefordert werden, jondern nur auf ©rund ungerecht»
tertigter Bereicherung, val. Neumann a. a. OD. ,
Ueber N Verzicht auf Aufrechnung gegen eine Darlehensichuld
 vgl. Seuff. Arch. Bd. 1 Nr. 4.
Aus der Praxis vgl. Kipr. d. DVLG. (Kammerger.) Bd. 19 S. 390 (Dar-[eben
 und {tille Gefellfhaft) und RGE. Grucdot, Beitr. Bd. 53 S. 945
Verbindung von Darlehen und Lieferungsvertrag).
Segenitand des Darlehens: ,
a) Gegenitand eines Darlehen? kann nur eine Sache (8 90) _Tein — nicht auch
ein Hecht oder eine Forderung, aber auch nicht jede Sache, fondern nur
Geld oder eine andere vertrethare Sache. Der Begriff: „vertretbare
 Sachen“ erfiredt ih aber nach S 91 BGB. nur auf bewegliche
Sachen, die im Verkehre nad Bahl, Maß oder Gewicht beftimmt zu werden
pflegen (oval. Bem. zu S 91). Ueber Inhaberpapiere als Gegenitand des
Darlehens8 vgl. im befonderen unten Bem. IL
Die vertretbaren Sachen können Jowohl unverbraucdhbhare als verbrauchbare
 im Sinne des 892 BOB. fein. Beide Sacharten eignen fich
zur Hingabe als Darlehen; denn diefe Hingabe erfolgt jedenfalls nicht zu
Öloßem SGebhrauche mit Erhaltung des fontkreten Sachindividuums, fondern
{tellt dem Empfänger au den Berbrauch des Darlehensgegenftandes
ınheim, unterwirft diefen jeiner BerfügungSZgewalt zu feinem Nußen
und nach feinem Bedarf.
Darum ift e8, wenn auch im S 607 nicht wörtlih zum. Wusdruce gebracht,
doch ein mwefjentlihes Begleitmoment des DarlehensvertragsS, daß _diefer,
Jofern fein NRechtshindernis dazwijchen tritt, auf Seite des Empfängers
Sigentum am Darlehensgegenftande begründet. Die Ahficht, gerade diefen
echtserfolg durch die Hingabe herbeizuführen, ift ein wefentlidhes
Moment beim Darlehen (Me. 1, 307).
x) Ob der Empfänger wirklich Eigentümer geworden ift, bemißt ich
nach den einfohlägigen allgemeinen Kechtsjäßen (val. SS 929, 932, 933,
935; DM. 11, 307). , .
Sit der Empfänger troß jener Vorfchriften über den redlichen Erwerb
durch den Mangel der Verfügungsbefugniz des Darleiher3 nicht
Eigentümer geworden, jo Liegt eine wirffame Hingabe nicht vor.
Die weiteren Fragen (anderweite EigentumSverfchaffung, ScdhadenserJaß
 2c.) beantworten ich au8 dem etwaigen Borvertrage, allenfalls
auch aus dem Rechte der unerlaubten Handlungen, val. DVYertmann
Vorbem. 4. (Nach Neumanır Bem. 2, d joll Kidh der Empfänger auf
diefen Rechtamangel nur unter den VBorausfeßungen des $ 440 Abt. 2—4
berufen können; gegen diefe Yuffaffung aber Dertimanıt a. a. OD.)
Dem wirklichen Sigentäimer der hingegebenen Sache fteht neben den
Anfprüchen aus den Eigentum und aus der unerlaubten Handlung
(8 823) unter Umftänden auch der Anfpruch aus der Gefchäftstührung
NN aD 9 (85 677 ff.) zu, mobei insbel. auf 8 687 AWbf. 2 zu verweifen
 ift.
ö) Neber Darlehen mit fremdem Gelde val. auch unten Bent. 5.
N 3. Die Hingabe des Darlehens muß aber auch dann als vollzogen gelten, wenn
die Darlehensvaluta dem Vermögen des Anleihers abredegemäß zugeführt
Üt, ohne daß diefer an den einzelnen Stüden der Hingabe befonderes Eigentum erworben
hat 3. VB. bei Einzahlung des Darleiher8 auf das Bankkonto des Empfänger3 oder auch
durch vereinbarte Zahlung an einen Gläubiger des Empfänger8 behufs Schuldentilgung
Würde leßtere Zahlung nicht befonder3 vereinbart fein, fo läge fein Darlehen vor, fondern
a Sefchäftsführung ohne Auftrag, 1. SS 677 ff). WBgl. hiezu Neumann Bem. 2, c.
Eine EigentumSverfhaffung im Sinne der Darlehenserfordernijfe liegt ferner auch
dann vor, „wenn die Baluta auf AUnweifung des Darlehensnehmers fofort
einem Dritten ausbezahlt wird“ (Sholmeyer, Einzelne Schuldverhältnifje S. 63).
4, Ueber befondere Arten des Darlehens f. unten Ben. HN.
5, €8 {teht EEE au nichts im Wege, daß A ihn gehöüriges Geld dem B
zu dem Rmede überaiht, dal dDiefer e3 im einenen Namen an C ausleihe. In

z
            
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