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Marktpiastern repräsentierten. Auf diese Weise erscheinen die
Steuern lim das doppelte erhöht, was aber weder der Zweck
noch die Wirkung der Einführung des Steuerpiasters gewesen
ist. Denn die Steuern wurden auch bisher zum grössten Teile
den Tarifsätzen gemäss mit kaiserlichen Münzen bezahlt,
welche auch weiterhin in derselben Weise notiert wurden,
nur dass die Notierung jetzt in Steuerpiastern zu verstehen
war. Wer z. B. im Jahre 1832, also vor der Reduzierung des
Piasterwertes, einen Steuerbetrag von 24 Piastern zu zahlen
hatte, zahlte denselben mit 1 Dukaten, welcher 24 Piaster
notierte. Als gleich darauf im folgenden Jahre der Piaster auf
seinen halben Wert herabgesetzt wurde, lautete jener Steuerbetrag
auf 24 Steuerpiaster oder 48 Marktpiaster, ajso auf
den zweifachen Betrag bisheriger Piaster; zu gleicher Zeit
war aber von nun an auch der Geldtarif in Steuerpiastern,
der Dukatenkurs also in 24 Steuerpiastern zu verstehen, so
dass der Steuerpflichtige an erhöhter Steuer gerade so viel
verlor, als er an höheren Geldpreisen gewonnen hatte. Die
in Rede stehende Verordnung des Pürsten Milosch würde als
Steuererhöhung gewirkt haben, wenn der Geldvorrat in Serbien
zum grössten Teile aus türkischen Münzen bestanden hätte
und das Volk infolgedessen gezwungen gewesen wäre, die
Staatsabgaben entweder tatsächlich in türkischen Piastern zu
entrichten oder mittelst dieser sich kaiserliche Münzen aus
dem Verkehr anzuschaffen, wo aber diese letzteren infolge
der amtlichen Herabsetzung des Piasterwertes ebenfalls im
Preise gestiegen waren. Die steuererhöhende Wirkung musste
.aber in Serbien ausbleiben, da der Geldbedarf hierzulande
zu dieser Zeit fast ausschliesslich durch kaiserliche Münzen
befriedigt wurde. Auch der Zweck jener Verordnung betraf
nicht das Steuerwesen, sondern das Geldwesen. Im Jahre 1833
wurden nämlich 6 neue Bezirke, welche bisher anderen Paschaliks
angehörten, Serbien einverleibt. In diesen Bezirken war
•die türkische Münze stark vertreten und drohte gelegentlich
der Steuereinliebungen in grosser Menge in die Staatskasse
einzuströmen. Fürst Milosch erliess daher am 6. Dezember 1833
jene Verordnung, welche den Zweck hatte, die türkische
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