Object : Gesetz über die Handelskammern

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Handelskaumergesetz.

Petitionen der Handelskammern an den Preußischen
Landtag sind nach Art. 32 der preußischen Verfaffung!) statthaft,
seit ihnen die Rechte einer juristischen Person beigelegt sind
(8 35); nicht minder find ihnen Petitionen an den Reichstag
erlaubt. Daß der Handelsminister den Handelskammern
über die Form ihrer Berichte Vorschriften machen und
ferner Mitteilung von allen Berichten und Petitionen
fordern darf, ergibt sich aus seinen Aufsichtsbefugnissen
(j. 8 49).
6. Die Unterstützung der Behörden ist eine — und
zwar die bedeutungsvollste — Rußerung des Berufs der
Handelskammern, die Interessen des Handels und der Ge—
werbe wahrzunehmen. Sie ist einerseits ein Recht der
Handelskammern, indem sie befugt find, aus eignem An—⸗
triebe den Behörden Vorschläge und Anträge zu unter⸗
breiten, andererfeits eine Pflicht, indem sie gehalten sind,
dem Ersuchen von Behörden um tatsächliche und gutacht⸗
liche Mitteilungen insoweit zu entsprechen, als die Auskunft
sich in dem den Handelskammern gesetzlich zugewiesenen
Wirkungskreise bewegt. Dies gilt in gleicher Weise von
den Erfsuchen der Verwaltungsbehörden wie der Gerichte.
So haben sie auf Ersuchen der Gerichte Gutachten über
Handelsgebräuche zu erstatten und zu dem Zwecke unter
Umständen auch Umfragen außerhalb ihres Wahlerkreises
zu veranstalten, wobei ihnen allerdings umfangreiche und
zeitraubende Erörterungen, namentlich wenn sie von vorn—
herein nur geringe Aussicht auf Erfolg haben, nicht zu—
gemutet werden sollen, Erlaß des Handelsministers vom
11. April 1903. Privatpersonen Gutachten zu erstatten,
sind dagegen die Handelskammern nicht verpflichtet, Erlaß
des Handelsministers vom 17. Januar 1902 (WwBl. d. H.
u. GV. S. 43).

*) Derselbe lautet: Das Petitionsrecht steht allen
Preußen zu. Petitionen unter einem Gesamtnamen sind
nur Behörden und Korporationen gestattet.
            
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