Metadata: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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VE. YAbidnitt: Einzelne Sdohuldverhältniffe. 
8 748. 
Sedem TheilhHaber gebührt ein feinem AUntheil entfprechender Bruchtheil der 
rüchte, 
SZeder TheilhHaber ijt zum Gebrauche des gemeinfcdhaftlidhen Segenftandes in- 
foweit befugt, al8 nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird, 
%. I, 765 Wi. 2; II, 679; I, 730. 
I. Allgemeine Bemerkung zu den $$ 743—746: , 
Diefe Baragraphen behandelt den Anteil des einzelnen Teilbaber8 an den 
Hrüdten, jowie den Gebhraugd Benugung) und die Verwaltung des gemein: 
(chaftlidhen SGegenftandes. ; , , 
Hinlichtlid der Benugungsarten Können im Einzelfalle die verfchiedenften Ber- 
hältnijfe zutage treten. AS SHauptfälle laffen RO berauskehren die Syftematik des 
DBefege3 it hier ziemlich unklar): 
a) Die fämtlidhen Teilhaber fnnen durch einftimmigen Beihluß eine be: 
Jondere BenuBungsart nach freiem Belieben beftimmen (über Wirkung auf 
Sondernachfolger }. S 746 mit Bem.). , , 
Sm Sale eine derartige Einigung nicht A tritt, fanıt ein Mehr: 
beitSbefdhluß feitens der Leilhaber über Verwaltung und Benußung 
gefaßt werden, dies jedoch nur innerhalb beftimmter Schranken, f. S 745 
mit Bem. 
Sind die Vorausfeßungen zu a oder b nicdht gegeben, fo kannt jeder Teil 
era ent{predende Berwaltung oder Benußung verlangen; f. 8 745 
Zritt auch leßteres nicht ein, fo kommen die SS 743 und 744 zur Anwendung; 
leßtere haben alfo, Otig verftanden, mehr fubfidiäre Geltung. Val. 
biezu au Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 34, fowie DLG, München bei Sörgel 
Yipr. 1908 S. 229. 
„As allgemeiner GefidhtSpunfkt ift hier ferner hervorzuheben, daß bei der 
Semeinfchaft ein mehr egoiftijcher Zug obwaltet, im Gegenjaße zur Gefellichaft; denn 
jeder Teilhaber nimmt ja an der Verwaltung und Benubung zunächtt um {feiner Jelbf 
willen teil, der gemeinfame Zwed im engeren Sinne des SefellfchaftSrecht3 fehlt hier. 
Sm übrigen gilt 8 743 nur für das Verhältnis der Teilhaber untereinander, 
bal. Bl f. I. i Bez. d. Rammerger. 1908 S. 7. 
Das Gegen fiat zu $ 743 bildet S$ 748. 
II. $ 743 im einzelnen. 
L Bu AMbf. 1: 
a) Das Recht des einzelnen Teilhaber8 auf die Früchte hat fi nach feinem 
Anteil an dem Kechte überhaupt zu richten, fofern feine andere Wbrede 
Gefteht. Neber den Dearilf Hriüchte dgl. S 99. E83 it hier ein Bruchteil am 
Meinertrag, nicht am Bruttvertrag zu verftehen, Kammerger, in DL. MN, 
i, Bez. d. Kammerger, 1909 S, 34. Eehr häufig, wird e8 fidh hiebei um 
Miteigentum am reinen Einkommen an8 dem gemeinfhaftliden Rechte 
handeln, das gemeinfam oder für gemeinfchaftliche Htechnung verwaltet wird, 
Sine Abtretung oder Verpfändung foldhen Anteil8 an der gemeinfchaftlich 
verwalteten Sache wird dem Teilhaber nicht zuftehen, val. Kammerger. a. a. D. 
Diefer Anteil am Fruchtertrag it ein f{elbhiändiges Recht (wie im 
gemeinen echte, vgl. Dernburg, Band. 8 196). Dies kommt im Gefjeß ind 
befondere auch dadurch zum Ausdrucke, daß gemäß $ 745 Ab]. 3 Sa 2 das 
Recht des einzelnen Teilhaber8 auf einen jeinem Anteil entfprechenden 
Bruchteil der Nußungen nicht ohne: feine Zuftimmung — audH nicht durch 
Mehrheitsbefchluß — beeinträchtigt werden kann (einfchränfend aber auf die 
bereit abgeerntefen Zrüchte Goldmann-Lilientbal S. 791, ähnlich auch 
NROR.-Komm. Bem. 1). 
& ift aber freiliG möglid, daß im Einzelfalle die AA unter 
die VBerwaltungshandlungen zu rechnen ift und dann nach Maßgabe 
des & 744 nur gemeinfam vorgenommen werden kann, 3. BB. Einziehung der 
Mietzinfe eines gemeinfamen Haufes (vgl. hiezu L®. Berlin Bl. ? N. 
i. Bez. d. Kammerger. 1906 S, 88, abweichend aber Kammerger. ipr. d. 
DLG. Bd. 12 S, 66, das ein Verfügungsrecht des einzelnen über den ihn 
treffenden Teil der Mieten durchweg annimmt, fowie KON -Komm. Bem. 1) 
„Der e8 lieat eine Verabredung vor, daß über die aanze Ernte nur auf ein- 
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