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4. Die Innungskrankenkassen, welche nach der Gewerbeord-
nung für die Innungsgesellen und Lehrlinge zu bilden sind. Sie sind
als Teile der Innungseinrichtungen nicht mit selbständiger juristischer
Persönlichkeit ausgerüstet,
5. Die Knappschaftskassen, welche den Bedürfnissen der
Bergwerksarbeiter von Alters her angepasst sind, aber natürlich min-
destens das leisten müssen, was das Gesetz von den Krankenkassen
verlangt.
Neben den erwähnten Zwangskassen hat man noch die soge-
nannten freien Hülfskassen, die also schon seit lange freiwillig von
den Arbeitnehmern selbst gebildet sind, bestehen lassen. Diese zer-
fallen wiederum in die eingeschriebenen Hülfskassen, welche sich den
Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 7. April 1876 und der Novelle
vom 1. Juni 1885 unterworfen haben, und die übrigen freien Hülfs-
kassen, die sich jenen Beschränkungen nicht unterworfen haben und in-
folgedessen noch andere Versicherungszwecke namentlich gegen Arbeits-
losigkeit mit der Krankenversicherung verbinden, was den „eingeschrie-
benen“ wie: den Zwangskassen ausdrücklich untersagt ist. Den Mit-
gliedern der eingeschriebenen Hülfskassen ist die Beteiligung an einer
Zwangskasse unbedingt gestattet, (wie allerdings ebenso denen der nicht
eingeschriebenen), sie sind aber nicht dazu gezwungen, soweit ihre Kassen
den Mindestforderungen des Gesetzes genügen. Nach dem Gesetz von
1892 müssen sie auch ausdrücklich den Mitgliedern freie ärztliche Be-
handlung und Arzenei gewähren, was sie bis dahin durch ein höheres
Krankengeld ersetzen konnten. Zu diesen Kassen, so weit sie von den
Arbeitnehmern allein gegründet sind, tragen die Arbeitgeber natürlich
nichts bei. Es soll nun vorgekommen sein, dass Unternehmer sich
dadurch der Leistung zur Krankenkasse entzogen haben, dass sie von
ihren Arbeitern die Beteiligung an solchen Hülfskassen verlangten,
und man hat deshalb überhaupt dieselben bekämpft. Sicher sehr mit
Unrecht. Denn es unterliegt gar keinem Zweifel, dass es wünschens-
wert ist, solche selbständige Arbeiterkassen möglichst zu konservieren
und die Arbeiter damit sich in der Selbstverwaltung und Selbsthülfe
üben zu lassen. Es ist deshalb auch sehr fraglich, ob die letzterwähnte
Beschränkung durch das Gesetz von 1892 als eine glückliche anzu-
sehen ist. Jedenfalls haben diese Kassen nicht nur eine Berechtigung,
sondern auch eine Bedeutung, um den Beteiligten mehr bieten zu
können als die Zwangskassen gewähren, die ja ohnehin nur ein
Minimum geben und geben sollten. Ist also den Arbeitern die Mög-
lichkeit geboten, sich ausser den Zwangskassen noch an Hülfskassen
zu beteiligen, so wird dieses nur als ein Vorteil anzusehen sein.
Jeder Versicherungspflichtige wird von selbst durch den Eintritt
in einen Betrieb Mitglied derjenigen Kasse, die für denselben besteht,
soweit er sich nicht durch den Nachweis der Mitgliedschaft an einer
gleichberechtigten Kasse davon befreien kann; Der Arbeitgeber hat
die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Arbeitsantritt
auszuführen, wie ebenso die Abmeldung zu bewirken. Die Erfüllung
der Dienstpflicht im Heere oder der Marine, Arbeitslosigkeit wegen
periodisch wiederkehrender, zeitweiser Betriebseinstellung gilt nicht als
Austritt, sondern als Unterbrechung der Versicherung. Personen, die
infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus den betreffenden Kranken-
7reie Hülfs-
kassen.
Pflichten der
Beteiligten.