fullscreen: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Bei einer Vermögensverwaltung durch andere 
Personen, insbesondere also bei dem der toten Hand 
gehörigen Vermögen (Stiftungen usw.), kommen im 
übrigen zu den von außen den Inhaberpapieren dro- 
henden Gefahren (Brand, Diebstahl usw.) noch die- 
jenigen hinzu, die aus einer Unredlichkeit des Ver- 
Walters entstehen können. 
Gegen alle diese Fährlichkeiten ist bei einer Buch- 
schuld der Gläubiger vollständig geschützt, weil 
hier ein Wertpapier, das verbrennen, gestohlen oder 
{n Verlust geraten könnte, ja gar nicht vorhanden und 
der Verlust der über die eingetragene Forderung er- 
teilten Benachrichtigung ohne rechtliche Bedeutung 
ist. Auch gewährt die Eintragung im Sehuldbuche 
juristischen Personen und sonstigen Verwaltungen des 
Vermögens der toten Hand unbedingten Schutz gegen 
Veruntreuungen der Kassenbeamten, da nur ihr ge- 
setzlicher Vertreter, der sich als solcher legitimieren 
muß, über das Konto verfügen kann. 
Neben den Vorteil der Sicherheit gegen Verlust 
jeglicher Art tritt — man kann wohl sagen, gleich 
wichtig für den Anleihegläubiger — der weitere Vor- 
teilder kostenlosen Abnahme jeglicher 
Verwaltungsarbeit, Der Schuldbuchgläubiger 
braucht zunächst keine Wertpapiere zu verwahren. 
Ferner fallen für ihn, falls es sich um eine verzins- 
liche Buchschuld handelt,. das Abschneiden und das 
Einlösen der Zinsscheine und die Einreichung der Er- 
neuerungsscheine bei Ablauf der Zinsscheinbogen (fort. 
Die Zinsen werden ihm bei einer Buchschuld ins Haus 
geschickt oder dorthin, wo er sie haben will, z. B. an 
eine Bank oder Sparkasse; eine Erneuerung von Zins- 
Scheinbogen kommt überhaupt nicht in Frage. Weiter- 
hin ist bei einer auslosbaren Anleihe der Schuldbuch- 
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XXXV
	        
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