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Das Gesetz bewirkt freilich mehr als blosse Reception; denn
es begründet nicht bloss eine Pflicht des Aufenthaltsstaats. gegen-
iber dem Absendestaate, sondern verleiht zugleich dessen
Agenten die persönliche Befreiung von der Jurisdiktionsgewalt,
genau wie das kraft völkerrechtlicher Pflicht ergehende Landes-
gesetz, das fremde Gesandte in entsprechender Weise privilegirt,
also wie z. B. das Gerichtsverfassungsgesetz selbst die ausser-
deutschen Gesandten. Aber das minus ist doch auch in dem
plus enthalten. Der Reichsgesetzgeber zieht hier die Konsequenz
davon, dass er gesandtschaftlichen Verkehr der Gliedstaaten unter
ainander gestattet. Wollte er hieran nichts ändern, so musste er
gelegentlich des Erlasses des Gerichtsverfassungsgesetzes die frag-
liche Bestimmung treffen. Es hätte ihrer nicht bedurft, wenn er
nicht damals die Ausübung der Gerichtsbarkeit einheitlich für
das ganze Reich geregelt hätte; eben durch diese Regelung
wurde sie nöthig, denn ohne: die specielle Anordnung würde die
Exterritorialität der Binnengesandten vernichtet worden sein.
in den Einführungsgesetzen die Befugniss, in den bei ihren Gerichten gegen
Jen Landesherrn anhängigen Sachen die Zuständigkeit des Reichsgerichts
als Revisions- und Beschwerdegericht auszuschliessen. Es wäre auffallend, wenn
im Gegensatze dazu die Gerichtsbarkeit der fremden Gliedstaaten unberühr-
bar sein sollte. — Im Ergebnisse übereinstimmend Laband, Il. 5. 351;
Thudichum, Annalen d. deutschen Reichs, 1885, S. 320 ff; Wach, Hand-
buch des Civilprozesses. I. Leipzig 1885. S. 413 f.; Eccius in Gruchot’s
Beitr. z. Erl. d. deutsch. Rechts XXIX S, 20; XXX 8. 460; v. Kries, Lehr-
buch des deutschen Strafprozessrechts. Freiburg 1892. S. 89. — Die Autorität
der Motive zum Einf. Ges. des GVG., die allerdings für die entgegengesetzte
Meinung sprechen, wird von Thudichuma. a. 0. S. 323f. mit Recht schon
wegen der Widersprüche bekämpft, an denen sie leiden. Für unsere Frage
stellt sich nach dem Ausgeführten die Sachlage so: während das Reichsrecht
die völkerrechtlichen Normen hinsichtlich der Exterritorialität der Gesandten im
Verkehre der Gliedstaaten ausdrücklich recipirt, hat es das Gleiche für die
Exterritorialität der Landesherren nicht gethan, aber durch die Vorbehalts-
klauseln der Einführungsgesetze zum GVG. u. s. w. die Möglichkeit geschaffen,
dass die Bundesstaaten, denen an dieser Exterritorialität gelegen ist, sie im
Effekt durch landesgesetzliche Bestimmungen herbeiführen können. ‚Ja, sie
sind jetzt sogar in die Lage versetzt, für die anderen Mitglieder des landesherr-
lichen Hauses die nach völkerrechtlichen Grundsätzen nicht bestehende Exterri-
torialität auf demselben Wege zu erzielen. Thudichum, a.a. 0. $S. 321.
Dagegen ist die Exemtion der Gliedstaaten als solcher von der Gerichts-
barkeit anderer Gliedstaaten nicht aufrecht erhalten worden, wie sich schon
aus den Bestimmungen der CPO. über den Gerichtsstand des Fiskus ($ 20: all-
yemeiner Gerichtsstand!) und dem Mangel gegentheiliger Feststellung ergiebt.