Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
fechtung des Urteils konnte ursprünglich nur durch Anschuldigung der Rechtswidrigkeit 
erfolgen, die aber jedem aus der Volksversammlung zustand; worauf die Sache durch 
Zweikampf erledigt wurde. Später zog man in solch einem Falle die Streitigkeit an 
einen sogenannten Oberhof, d. h. an das Gericht eines Ortes, wo man eine besonders 
genaue Kenntnis des Rechts voraussetzen zu dürfen glaubte. 
Wo dagegen der Königsgedanke mächtig war, da lag nichts näher, als daß die 
Streitsache an den König als Richter und bezw. als höheren Richter gezogen wuͤrde. 
Dies war ein Kulturelement von großer Bedeutung; in Rom sowohl hat die Anrufung 
des Kaisers wie auch in Deutschland die Anrufung des Königs als Königsgericht, in 
England die Anrufung des Königs, in Frankreich die Anrufung der Parlamente sehr 
dazu beigetragen, das Recht aus der Zersplitterung zu erretten und einen größeren 
Zug in die Rechtsbildung zu bringen. In Deutschland leider haben diese Bestrebungen 
zu keinem rechten Ziele geführt, und darum die bedauerliche Zersplitterung und Zerfahren⸗ 
heit des Rechtszustandes. 
Die modernen Kulturstaaten haben aus dem ersten Prinzip vielfach die Zuziehung 
von Laien beibehalten. So namentlich England: hier gibt es Geschworene auch in bürger 
lichen Streitsachen, Zivilgeschworene. In Italien und in Deutschland ist mit Untergang 
der Schöffenverfassung das Laienelement zurückgedrüngt worden. Dazu kam die Auf⸗ 
nahme des fremden Rechts, dessen Kenntnis von den Laien nicht erwartet werden konnte. 
Und so waren nun die Gerichte sämtlich königliche oder landesherrliche Gerichte, und so 
entwickelte sich auch ein regelrechter Rechtsmittelgang, nicht an einen Oberhof, soudern an 
ein Obergericht, das demselben oder wenigstens einem verwandten Gerichtsherrn unterstand. 
Nur mit Entwicklung der Innungen und Kaufmannschaften — als sich für die 
inneren Verhältnisse ihrer Genossen die Notwendigkeit besonderer Gerichte ergab, weil 
die gewöhnlichen bürgerlichen Gerichte viel zu wenig in ihre Eigenheiten eingeweiht 
waren — trat wiederum das Laienelement hervor, aber hier nicht von der Voll— 
versammlung ausgehend, sondern von der Genossenschaft des Berufs oder Standes aus. 
Wir haben heutzutage diese Idee vertreten in unseren Handelsgerichten; auch in den 
Gewerbegerichten und ein igen anderen Sondergerichten, z. B. in den Gemeindegerichten, 
wie sie in Baden und Württemberg bestehen. 
Die Handelsgerichte aber sind in Italien entstanden!, haben sich in Frankreich ent— 
wickelt? und sind in Deutschland heimisch gewordens. Es haren ursprünglich Gerichte, 
die nur aus Kaufleuten bestanden. An manchen Orten hat man sie so gestaltet, daß 
der Vorsitzende ein Jurist ist und daneben zwei Handelsrichter tätig sind. Von diesem 
Standpunkt geht auch die deutsche Gerichtsverfassung aus; sie hat aber einen wichtigen 
neuen Gedanken eingefügt, der sofort (S. 73) zur Darstellung kommen soll. 
Abgesehen von solchen Ausnahmen, sind die Gerichte (in monarchischen Staaten) 
aus der königlichen Gewalt hervorgegangene Gerichte, es sind Beamten-, keine Laien— 
gerichte. Aber in einem Punkt ist man auf den früheren demokratischen Standpunkt 
zurückgekehrt. Während nämlich der frühere Gedanke dahin zielte, den König als höchsten 
Richter walten zu lassen, so daß die einzelnen Richter nur gleichsam die rechte Hand des 
Könias waren, ist seit dem 18. Jahrhundert der Grundsatz aufgekommen, daß der 
Zuerst als Gildegerichte, namentlich in Floren z; so bereits in dem statutum campsorum 
v. 1299. Dann taten sich die fünf ersten Gilden zu einer Gemeinschaft, der mercan-ia zusammen, 
deren Gerichte durch die generalis balia v. 1808 ejnen staatlichen Charakter bekamen; Laftig, Ent⸗ 
wicklungswege des Handelsrechts S. 288f, 408f. Über Handelsgerichte in der Lombardei vgl. Novo- 
comi a 885 (Mon. hist. pate XVI P. 282), über Zunftgerichtein Rom, Statuten 18639125. 
*Zuerst als Marktgerichte; uͤber ihre Geschichte vgl Huxelin, Essai histor. des matchés 
et foires p. 393 55 als staͤndige Einrichtungen eingeführt durch Geseß Karls IX. vom November 1563; 
aufrechterhalten durch die Prozeßordnung vom April 1667, Titek XVIJ und durch die Handels 
ordnung vom März 1678 Titel XII, sodann vom de d4 commoerce a. 615f. Über die aͤnzelnen 
Städte vgl. Ruveélin P. 411. 
ue Bgl. namentlich die gute Schrift von Silberschmidt, Entstehung des deutschen Handels⸗ 
gerichts (10994). vor allem bezüglich Rürnbergs S. 33 f.über bie Handelsgerichte (Wettgerichte) in 
Köniasbera val. Frommer, Anfänge und Entw. der Handelsagerichteenn de Stadt Königsbera 1891).
	        
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