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also um eine Zentralisation der Invalidenversicherung in finanzieller und
verwaltungstcchnischer Beziehung.
Ganz anders die Regierungsvorlage über die Sozialversicherung. Sie voll
zieht in ihrer Begründung einen überraschenden Szenenwechsel, für welchen ich nur
die folgende Erklärung finden kann.
Es gibt nicht wenige parlamentarische Gegner einer zentralisierten Ver
waltung der Sozialversicherung. Diesen gilt wohl die Ausführung der Regie
rung, daß lediglich eine Riskengemcinschaft, keineswegs eine Vcrwaltungsgemcin-
schaft von ihr geplant sei. Die Regierung argumentiert so, daß der verbissenste
Autonomist, wenn cs zu seinem Vorteil ausschlägt, sich wohl die gemeinsame
Tragung der Lasten gefallen lassen werde, sobald nur die Gefahr einer von Wien
geleiteten zentralen Verwaltung ausgeschlossen ist.
Wie erhärtet aber die Regierung ihre Behauptung von der dezentralisierten
Verwaltung? Sie verweist darauf, daß die Vorschreibung und Einhebung der
Beiträge durch die Bezirksstellen, die Zuerkcnnung und Auszahlung der Renten
durch die Rentenkommissionen und Unfallversichcrungsanstaltcn geschehen werde.
Die Zentralstelle behalte nur die oberste Leitung, die Ueberwachung der Außen
organe und die Verwendung eines Teiles der Kapitalsanlage. Sie werde auch
nur einen kleinen Beamtenkörper erfordern. Durch die Landesstellen werde über
dies den berechtigten Sonderinteresscn der einzelnen Länder Rechnung getragen.
Aber das stramm zentralistische „Programm" hat ja ebenso wie die Re
gierungsvorlage die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge, die Zuerkennung
und Auszahlung der Renten nicht der Rcichsaustalt, sondern den Krankenkassen
(statt der Bezirksstcllen), den Rentenkommissioncn und Unfallversichcrungsanstalten
übertragen. Die Abweichungen zwischen den beiden Entwürfen bestehen daher
lediglich in der Schaffung der Bezirks- und Landesstellcn.
Wo ist da aber ein Uebergang von der zentralisierten zur dezentralisierten
Verwaltung? Beide Gesetzesprojekte streben doch offenbar das gleiche Ziel auf
dem gleichen Wege an. Die Regierungsvorlage ist nur bemüht, allen politischen
Geschmacksrichtungen scheinbar Genüge zu leisten. Es ist also nur ein Spiel mit
Worten, wenn die Regierung den Plan einer Zentralisation leugnet. Die Jnva-
lidenrentcnkasse kann natürlich nicht selbst im ganzen Reiche die Beiträge vor
schreiben und einhcbcn. Sie muß dies den Bezirksstellen übertragen. Die Be
schlüsse der Rentenkommissionen bedürfen der Einstimmigkeit, also auch der Zu
stimmung des ernannten Vorsitzenden, sonst geht die Entscheidung an die Jnva-
lidcnrentenkasse über. Soweit die Rentenkommissionen den Intentionen der
Reichsanstalt nicht entsprechen, kann ihnen die Entscheidung abgenommen werden.
Die Landcsstcllen sind in Wirklichkeit nur ein ziemlich plumpes Lockmittel für
alle, die „auf die berechtigten Sonderinteressen der im Reichsrate vertretenen
Königreiche und Länder" schwören.
Wie die Regierung die beabsichtigte Zentralisation begründet.
Wie sucht nun die Regierungsvorlage die Schaffung einer Reichsrentenkasse
und die dadurch geplante Zentralisierung der Alters- und Invalidenversicherung
für ganz Oesterreich zu rechtfertigen? Die Erfahrungen, die man im Deutschen
Reiche mit der Invaliden- und Altersversicherung bisher gemacht hat, weiß die
österreichische Regierung mit apodiktischer Gewißheit auf ein ganz bestimmtes
Moment zurückzuführen. Sic findet die Ursache der nngünstigcn oder günstigen
finanziellen Lage der Anstalten „hauptsächlich" in den Wirkungen der verschiedenen
Altcrsvertcilung bei den verschiedenen Landesvcrsicherungsanstalten mit über
wiegend ländlichem oder städtischem Charakter.