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Noch: Italien
Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen Verwaltung
Nachreordnete Gebietskörperschaften
Für-
BOTge-
zwei
Tuberkuloseversicherung ala Vorstufe zur Kranken-
versicherung gedacht, Beitr ge in 2 Lohnklassen 26
bzw. 52 Lit. jährlich, Landarbeiter 26 Lit. Arbeitgeber
und -nehmer je !/,. Leistungen: Heilstättenbehandlung
und Familienzeld (4 bis 6 Lit. wöchentlich)
Versicherung gegen Berufskrankheiten (Vergif-
tungen): Geldleistungen und Anstaltspflege bei we-
nigstens 50 vH Erwerbsunfähirkeit
Krankenversicherung in den neuen Provinzen:
Fortbestehen der alten österreichischen und ungarischen
Gesetze
er
af
Bi
lan
Krankenhilfe: Btaatszuschüsse an Krankenhäuser und
Sanitätspersonal
zekämpfung von Seuchen und”Volkskrankheiten:
Staatszuschüsse zur Bekämpfung von Tuberkulose, Malaria
(kostenfreies Chinin), Pollagra (staatliche Maiskontrolle),
Tuberkulose, Tracoma und Geschlechtskrankheiten
Fürsorge für Anormale: Zuschüsse zur Irren- und Blinden
fürsorge
Staatliche Zuschüsse an Gemeinden im Erdbebengebiet.
; Übernahme von Zinsen und Tilgung auf an betroffene Ge:
meinden gewährte Anleihen!)
Krankenhäuser und Sanitätepersonal; Unterhalt und
Pflege unbemittelter Kranker, soweit karitative Eir
richtungen nicht ausreichen
Provinzialärzte, die erforderlichenfalls durch Kreisärzt
unterstützt werden
Provinzialärzte, geschlossene Tuberkulosenfürsorge in vo}
Provinzen und Gemeinden gemeinsam unterhaltene”
Krankenhäusern: Wohnungshygiene
Durchführung durch die Gemeinden und Provinze®
Provinzial-Irrenanstalten
|
1) In allen Ländern vorhanden, jedoch in Italien besonders bedeutsam.
ebenso wie für die Unterbringung von Waisen, Tuberkulosekranken, Bettlern, schwer er-
ziehbaren Kindern über eigene Anstalten verfügt. Für die Kontrolle der einzelnen Für-
sorgezweige sind Kontrolleure und Inspektoren, die zum Teil ärztlich vorgebildet sind
und deren Gehälter bei manchen Fürsorgezweigen gemeinsam vom Staat und Departement
getragen werden, vorhanden. Die französische Gesundheitspolizei ist ebenso wie in Bel-
gien und Italien eine Nebenaufgabe der allgemeinen Verwaltungsorgane, wenn auch beim
Departement meist Departementsärzte vorhanden sind und die größeren Städte über
Gesundheitsdezernate verfügen,
In Belgien ähnelt die Verteilung der Aufgaben und die Organisation des sozialen
Dienstes, was das Vorhandensein besonderer autonomer Körperschaften anbelangt, der
französischen. Eine Kostenbeteiligung des Staates besteht ebenfalls auf manchen Ge-
bieten. In Italien gibt es obligatorische Fürsorgezweige bei den Gemeinden überhaupt
nicht. Die Leitung der vorhandenen Wohltätigkeitsanstalten, Krankenhäuser usw. wie des
gesamten Wohltätigkeitswesens obliegt der sozialen Wohlfahrtpflege. Private Einrich-
tungen überwiegen. Der allgemeine Gesundheitsdienst wird von Staats- und Provinz-
ärzten besorgt. Die obligatorische Irrenfürsorge wird von den Departements, die obli-
gatorische Tuberkulosefürsorge von diesem und den Gemeinden gemeinsam ausgeübt.
In Großbritannien bestanden bis zum Jahre 1929 neben den übrigen Selbstver-
waltungsverbänden besondere Armenverbände unter besonders gewählten Boards of
Guardians, die nur die Aufgabe hatten, sämtliche Zweige der Armenverwaltung zu be-
treuen. Finanziert wurden ihre Ausgaben aus der Armensteuer (Poor Duty). Neuer-