Full text: Organizacion política y económica de la Confederacion Argentina, que contiene: 1. Bases y puntos de partida para la organización política de la República Argentina; 2. Elementos del derecho público provincial argentino; 3. Sistema económico y rentístico de la Confederacion Argentina; 4. De la Integridad nacional de la República Argentina, bajo todos sus gobiernos

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Noch: Italien 
Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen Verwaltung 
Nachreordnete Gebietskörperschaften 
Für- 
BOTge- 
zwei 
Tuberkuloseversicherung ala Vorstufe zur Kranken- 
versicherung gedacht, Beitr ge in 2 Lohnklassen 26 
bzw. 52 Lit. jährlich, Landarbeiter 26 Lit. Arbeitgeber 
und -nehmer je !/,. Leistungen: Heilstättenbehandlung 
und Familienzeld (4 bis 6 Lit. wöchentlich) 
Versicherung gegen Berufskrankheiten (Vergif- 
tungen): Geldleistungen und Anstaltspflege bei we- 
nigstens 50 vH Erwerbsunfähirkeit 
Krankenversicherung in den neuen Provinzen: 
Fortbestehen der alten österreichischen und ungarischen 
Gesetze 
er 
af 
Bi 
lan 
Krankenhilfe: Btaatszuschüsse an Krankenhäuser und 
Sanitätspersonal 
zekämpfung von Seuchen und”Volkskrankheiten: 
Staatszuschüsse zur Bekämpfung von Tuberkulose, Malaria 
(kostenfreies Chinin), Pollagra (staatliche Maiskontrolle), 
Tuberkulose, Tracoma und Geschlechtskrankheiten 
Fürsorge für Anormale: Zuschüsse zur Irren- und Blinden 
fürsorge 
Staatliche Zuschüsse an Gemeinden im Erdbebengebiet. 
; Übernahme von Zinsen und Tilgung auf an betroffene Ge: 
meinden gewährte Anleihen!) 
Krankenhäuser und Sanitätepersonal; Unterhalt und 
Pflege unbemittelter Kranker, soweit karitative Eir 
richtungen nicht ausreichen 
Provinzialärzte, die erforderlichenfalls durch Kreisärzt 
unterstützt werden 
Provinzialärzte, geschlossene Tuberkulosenfürsorge in vo} 
Provinzen und Gemeinden gemeinsam unterhaltene” 
Krankenhäusern: Wohnungshygiene 
Durchführung durch die Gemeinden und Provinze® 
Provinzial-Irrenanstalten 
| 
1) In allen Ländern vorhanden, jedoch in Italien besonders bedeutsam. 
ebenso wie für die Unterbringung von Waisen, Tuberkulosekranken, Bettlern, schwer er- 
ziehbaren Kindern über eigene Anstalten verfügt. Für die Kontrolle der einzelnen Für- 
sorgezweige sind Kontrolleure und Inspektoren, die zum Teil ärztlich vorgebildet sind 
und deren Gehälter bei manchen Fürsorgezweigen gemeinsam vom Staat und Departement 
getragen werden, vorhanden. Die französische Gesundheitspolizei ist ebenso wie in Bel- 
gien und Italien eine Nebenaufgabe der allgemeinen Verwaltungsorgane, wenn auch beim 
Departement meist Departementsärzte vorhanden sind und die größeren Städte über 
Gesundheitsdezernate verfügen, 
In Belgien ähnelt die Verteilung der Aufgaben und die Organisation des sozialen 
Dienstes, was das Vorhandensein besonderer autonomer Körperschaften anbelangt, der 
französischen. Eine Kostenbeteiligung des Staates besteht ebenfalls auf manchen Ge- 
bieten. In Italien gibt es obligatorische Fürsorgezweige bei den Gemeinden überhaupt 
nicht. Die Leitung der vorhandenen Wohltätigkeitsanstalten, Krankenhäuser usw. wie des 
gesamten Wohltätigkeitswesens obliegt der sozialen Wohlfahrtpflege. Private Einrich- 
tungen überwiegen. Der allgemeine Gesundheitsdienst wird von Staats- und Provinz- 
ärzten besorgt. Die obligatorische Irrenfürsorge wird von den Departements, die obli- 
gatorische Tuberkulosefürsorge von diesem und den Gemeinden gemeinsam ausgeübt. 
In Großbritannien bestanden bis zum Jahre 1929 neben den übrigen Selbstver- 
waltungsverbänden besondere Armenverbände unter besonders gewählten Boards of 
Guardians, die nur die Aufgabe hatten, sämtliche Zweige der Armenverwaltung zu be- 
treuen. Finanziert wurden ihre Ausgaben aus der Armensteuer (Poor Duty). Neuer-
	        
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