1 32 IIUSSLAND. — Sociale, Gewerbs- und Handelsverhältnisse.
dariehen von 163’854,465 R. kam. — Von den für die kleinen Güter
bestimmten Registern waren damals 17,558 angefertigt und nur 46 im
Rückstände, — die ersten mit 180,417 Bauern (99,7% aller auf kleinen
Gütern lebenden Bauern). Davon waren 4704 Güter mit 33,906
Bauern in den Besitz des Staats übergegangen, welcher dafür eine Entschädigung
von 4’978,195 R. geleistet hatte.
Eine Art Mittelstellung zwischen Freien und Leibeigenen nahmen
früher die Krön- und Apanagebauern ein, jedenfalls über 2 Mill, märml.
Einw, Durch Ukas vom 8. Juli 1863 wurde verfügt, dass sie innerhalb
2 Jahre in die Reihe der bäuerl. Landeigenthümer zu treten hätten,
wofür sie während der nächsten 49 Jahre einen dem bisherigen Obrok
sammt Annuität entsprechenden Kaufpreis zu entrichten hätten.
Nach glaubwürdigen Nachrichten ist die grosse Massregel der
Bauernemancipation entschieden gelungen und erweist sich schon jetzt
als ungemein wirksam. Der Werth der Grundstücke steigt ; es kommen
neue Ackergeräthe zur Anwendung ; mehr neue Häuser erstehen auf dem
Lande in einem Jahre als sonst in einem Jahrzehnt. Auch wird rühmend
erwähnt, dass die Bauern viele (angebl. 8000) Schulen aus eigenen Mitteln
errichtet hätten.
In den deutschen Ostseeprovinzen ist, auf Antrag der Stände, die
Leibeigenschaft nominell längst aufgehoben (Ukasen vom 6. Juni 1816
und 6. Jan. 1820). Die Bauern wurden allerdings persönlich frei, können
aber keine Güter erwerben. Ihr Zustand ist ein durchaus unbefriedigender,
so dass, als der Grundsatz der Emancipation in Russland ausgesprochen
ward, unter den Bauern der Ostseeprovinzen sehr allgemein
der Glaube sich verbreitete, der Kaiser habe sie nun »frei« erklärt.
Im Königr. Polen fand sich die Leibeigenschaft seit 1807 aufgehoben,
d.h. seit Gründung des Herzogthums Warschau und Einführung
des modificirten Code Napoléon). Die Bauern wurden, gegen Ueberlassung
der Felder, zu Frohndiensten verpflichtet. Das Verhältniss blieb
ein durchaus unbefriedigendes. Auch als die Frohndienste vom 1. Oct.
1861 an abgeschafft wurden, erhielten die Bauern das Land nicht als
freies Eigenthum, sondern blos in Erbpacht [Emphytetisis], und wurden
dafür zur Zahlung eines ewigen Grundzinses verpflichtet. — Endlich
veranlasste der letzte poln. Aufstand die russ. Regierung aus politischen
Gründen (zur Belohnung der Bauern für ihre gute Haltung — in Wirklichkeit
um die Macht des Adels und theilweise auch des Clerus zu
brechen) zu äusserst durchgreifenden Massregeln. Vier Ukase vom
2. März 1864 bestimmten ; Mit dem Tage des Erlasses werden die Bauern
Eigenthümer aller Ländereien, die sie innehaben. Sie sind von allen bisherigen
Leistungen an die Gutsbesitzer entbunden. Sie können sogar
innerhalb dreier Jahre die Ländereien zurückfordern, die sie seit dem
Ukas vom 2b. Mai 1846 einmal im Besitz gehabt haben, wenn sie wieder
in den Besitz des Eigenthümers gekommen sind, und wenn sie andere
dafür erhalten haben, dürfen sie diese gegen jene austauschen. Mit
dem Eigenthum am Boden erhalten sie auch das an Gebäuden, Vieh,
Werkzeugen, Aussaat u. s. w. Sie bewahren den Genuss der bestehenden
Servituten, und können diejenigen revindiciren, welche ihnen durch
erzwungenen Nichtgebrauch entzogen worden sind. Sie haben auch das