Full text : Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

1  32  IIUSSLAND.  —  Sociale,  Gewerbs-  und  Handelsverhältnisse.
dariehen  von  163’854,465  R.  kam.  —  Von  den  für  die  kleinen  Güter
bestimmten  Registern  waren  damals  17,558  angefertigt  und  nur  46  im
Rückstände,  —  die  ersten  mit  180,417  Bauern  (99,7%  aller  auf  kleinen ­
  Gütern  lebenden  Bauern).  Davon  waren  4704  Güter  mit  33,906
Bauern  in  den  Besitz  des  Staats  übergegangen,  welcher  dafür  eine  Entschädigung ­
  von  4’978,195  R.  geleistet  hatte.
Eine  Art  Mittelstellung  zwischen  Freien  und  Leibeigenen  nahmen
früher  die  Krön-  und  Apanagebauern  ein,  jedenfalls  über  2  Mill,  märml.
Einw,  Durch  Ukas  vom  8.  Juli  1863  wurde  verfügt,  dass  sie  innerhalb
2  Jahre  in  die  Reihe  der  bäuerl.  Landeigenthümer  zu  treten  hätten,
wofür  sie  während  der  nächsten  49  Jahre  einen  dem  bisherigen  Obrok
sammt  Annuität  entsprechenden  Kaufpreis  zu  entrichten  hätten.
Nach  glaubwürdigen  Nachrichten  ist  die  grosse  Massregel  der
Bauernemancipation  entschieden  gelungen  und  erweist  sich  schon  jetzt
als  ungemein  wirksam.  Der  Werth  der  Grundstücke  steigt  ;  es  kommen
neue  Ackergeräthe  zur  Anwendung  ;  mehr  neue  Häuser  erstehen  auf  dem
Lande  in  einem  Jahre  als  sonst  in  einem  Jahrzehnt.  Auch  wird  rühmend
erwähnt,  dass  die  Bauern  viele  (angebl.  8000)  Schulen  aus  eigenen  Mitteln ­
  errichtet  hätten.
In  den  deutschen  Ostseeprovinzen  ist,  auf  Antrag  der  Stände,  die
Leibeigenschaft  nominell  längst  aufgehoben  (Ukasen  vom  6.  Juni  1816
und  6.  Jan.  1820).  Die  Bauern  wurden  allerdings  persönlich  frei,  können ­
  aber  keine  Güter  erwerben.  Ihr  Zustand  ist  ein  durchaus  unbefriedigender, ­
  so  dass,  als  der  Grundsatz  der  Emancipation  in  Russland  ausgesprochen ­
  ward,  unter  den  Bauern  der  Ostseeprovinzen  sehr  allgemein
der  Glaube  sich  verbreitete,  der  Kaiser  habe  sie  nun  »frei«  erklärt.
Im  Königr.  Polen  fand  sich  die  Leibeigenschaft  seit  1807  aufgehoben, ­
  d.h.  seit  Gründung  des  Herzogthums  Warschau  und  Einführung
des  modificirten  Code  Napoléon).  Die  Bauern  wurden,  gegen  Ueberlassung
  der  Felder,  zu  Frohndiensten  verpflichtet.  Das  Verhältniss  blieb
ein  durchaus  unbefriedigendes.  Auch  als  die  Frohndienste  vom  1.  Oct.
1861  an  abgeschafft  wurden,  erhielten  die  Bauern  das  Land  nicht  als
freies  Eigenthum,  sondern  blos  in  Erbpacht  [Emphytetisis],  und  wurden
dafür  zur  Zahlung  eines  ewigen  Grundzinses  verpflichtet.  —  Endlich
veranlasste  der  letzte  poln.  Aufstand  die  russ.  Regierung  aus  politischen
Gründen  (zur  Belohnung  der  Bauern  für  ihre  gute  Haltung  —  in  Wirklichkeit ­
  um  die  Macht  des  Adels  und  theilweise  auch  des  Clerus  zu
brechen)  zu  äusserst  durchgreifenden  Massregeln.  Vier  Ukase  vom
2.  März  1864  bestimmten  ;  Mit  dem  Tage  des  Erlasses  werden  die  Bauern
Eigenthümer  aller  Ländereien,  die  sie  innehaben.  Sie  sind  von  allen  bisherigen ­
  Leistungen  an  die  Gutsbesitzer  entbunden.  Sie  können  sogar
innerhalb  dreier  Jahre  die  Ländereien  zurückfordern,  die  sie  seit  dem
Ukas  vom  2b.  Mai  1846  einmal  im  Besitz  gehabt  haben,  wenn  sie  wieder ­
  in  den  Besitz  des  Eigenthümers  gekommen  sind,  und  wenn  sie  andere ­
  dafür  erhalten  haben,  dürfen  sie  diese  gegen  jene  austauschen.  Mit
dem  Eigenthum  am  Boden  erhalten  sie  auch  das  an  Gebäuden,  Vieh,
Werkzeugen,  Aussaat  u.  s.  w.  Sie  bewahren  den  Genuss  der  bestehenden ­
  Servituten,  und  können  diejenigen  revindiciren,  welche  ihnen  durch
erzwungenen  Nichtgebrauch  entzogen  worden  sind.  Sie  haben  auch  das
            
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