Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

geber vor 25 Jahren nicht dachte und nicht denken konnte, jetzt 
durch eine Veränderung der Kontingentsverteilung einigermaßen aus 
geglichen wird. 
Aus dem zweiten Punkt ergiebt sich die Folgerung, daß im 
Interesse des deutschen Geldwesens in keinem Fall an eine Erhöhung 
der Kontingente der Privatnotenbanken gedacht werden kann, daß 
also einzig und allein eine Erhöhung des Kontingents der Reichsbank 
in Frage steht. 
Wenn wir diese allein in Betracht kommende Frage eiuer Prü 
fung unterziehen, so haben uns dabei folgende Gesichtspunkte, welche 
sich aus dein Grundgedanken des deutscheil Systems der inbireften 
Kontingentierung des Notenumlaufs ergeben, §u leiten: 
Das steuerfreie Kontingent soll so groß sein, daß es der Bank 
die möglichste Anpassung mi die in dem Wesen unserer Wirtschaft 
begründeten Schwankungen des Geldbedarfs ermöglicht, aber nicht 
größer, als es die Rücksicht auf die Sicherheit des Notenumlaufs 
gestattet. 
Ich will zunächst zeigen, daß diese letztere Rücksicht heute eine 
beträchtlich weitere Abmessung des Kontingentes der Reichsbauk ge 
stattet, als die im Vankgesetz gegebene, um dann darzuthun, daß die 
Rücksicht auf die Schwankungen des Geldbedarfs entschieden eine 
solche Erweiterung verlangt. 
Als Otto Michaelis, der Urheber des Systems der Noten 
steuer, im Jahre 1875 die vorgeschlagene Höhe des Kontingentes 
der Reichsbank gegen die Anträge verteidigte, welche dieses Kon 
tingent um 50 oder gar um 100 Millioneil Mark vermehren wollten, 
führte er aus: 
Der deutsche Notenumlauf werde ilach seiner Schätzung in Zu 
kunft etwa 1 Milliarde Mark betragen. Bei voller Ausnutzuug 
säintlicher steuerfreien Kontingente seien davon 385 Millionen Mark 
„ungedeckt". Als Betrag der durch die Noteil ailderer Bankeil und 
durch Reichskassenscheine gedeckten Noten feien etwa 60 Millioneil 
Mark anzunehmen, sodaß im ganzeil 445 Millionen Mark metallisch 
nicht gedeckter Noten einem Betrag von 555 Millionen Mark an 
metallisch gedeckteil Noten gegenüberstehen würden. Bei voller Kon- 
tingents- Ausnutzung werde also die metallische Notendeckung uur 
wenig über die Hälfte betragen, und auf eine solche Deckung müsse 
man im Interesse der Sicherheit des Geldwesens mit Notwendigkeit 
halten.
	        
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