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Aus diesen Gründen würde sich zunächst die Erhaltung des
Kontingentierungssystems für die Privatnotenbanken und seine Aus-#11119
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und Machtverhältnisse entgegenstehen, wie der Aufhebung der Privatnotenbanken.
Praktisch kommt deshalb nur eine Änderung des Umfangs der
Kontingente und vielleicht auch eine kleine Modifikation des Systems
in Betracht.
b) Die Gründe für eine Erweiterung des Notenkontingents
der Reichsbank und gegen eine Erweiterung
der Kontingente der Privatnotenbanken.
Was die Änderung der Kontingentsverteilnng anlangt, so
ist in erster Linie zu beachten, daß die Reichsbank in Anbetracht
der großen Schwankungen, welchen ihr ungedeckter Notenumlauf
unterliegt, ihr Kontingent nur soweit ausnützen kann, daß auch
die Zeitpunkte ihres stärksten Notenumlaufs keine allzugroßen Kontingentsüberschreitungen
bringen; daß dagegen andererseits der
gleichmäßige ungedeckte Notenumlauf der Privatnotenbanken sich stets
nahe an der Kontingentsgrenze halten kann und auch wirklich hält.
Daraus ergiebt sich
1) daß die Privatnotenbanken die ihnen zugewiesenen Kontingente
in ganz anderem Maße ausnützen können, als die Reichsbank,
während das Bankgesetz an eine solche Verschiedenheit nicht
dachte;
2) daß jede Erhöhung der Kontingente der Privatnotenbanken,
da sie eine entsprechende Ausdehnung des ungedeckten Notenumlaufs
dieser Banken zur Folge haben würde, die Nachteile,
mit welchen die Centralisation des deutschen Notenwesens
erkauft ist, noch vergrößern würde.
Aus dem ersten Punkt geht hervor, daß gegen eine einseitige
Erhöhung des Kontingents der Neichsbank seitens der Privatnotenbanken
nicht der Grundsatz der Billigkeit geltend gemacht werden
kann; denn ein Kontingent, das nur zu 40 % ausgenutzt wird und
im Interesse der Allgemeinheit nur zu diesem Satz ausgenützt werden
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nur halb so groß, wie ein Kontingent, das zu 80 % ausgenutzt
wird; deshalb kann kein Einwand erhoben werden, wenn diese
Verschiedenartigkeit der Kontingents-Ausnutzung, an welche der Gesetz-