Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Aus  diesen  Gründen  würde  sich  zunächst  die  Erhaltung  des
Kontingentierungssystems  für  die  Privatnotenbanken  und  seine  Aus-#11119
  für  bte  Üetbet  ist  biefe  bendar  beste
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und  Machtverhältnisse  entgegenstehen,  wie  der  Aufhebung  der  Privatnotenbanken. ­

Praktisch  kommt  deshalb  nur  eine  Änderung  des  Umfangs  der
Kontingente  und  vielleicht  auch  eine  kleine  Modifikation  des  Systems
in  Betracht.
b)  Die  Gründe  für  eine  Erweiterung  des  Notenkontingents ­
  der  Reichsbank  und  gegen  eine  Erweiterung ­
  der  Kontingente  der  Privatnotenbanken.
Was  die  Änderung  der  Kontingentsverteilnng  anlangt,  so
ist  in  erster  Linie  zu  beachten,  daß  die  Reichsbank  in  Anbetracht
der  großen  Schwankungen,  welchen  ihr  ungedeckter  Notenumlauf
unterliegt,  ihr  Kontingent  nur  soweit  ausnützen  kann,  daß  auch
die  Zeitpunkte  ihres  stärksten  Notenumlaufs  keine  allzugroßen  Kontingentsüberschreitungen ­
  bringen;  daß  dagegen  andererseits  der
gleichmäßige  ungedeckte  Notenumlauf  der  Privatnotenbanken  sich  stets
nahe  an  der  Kontingentsgrenze  halten  kann  und  auch  wirklich  hält.
Daraus  ergiebt  sich
1)  daß  die  Privatnotenbanken  die  ihnen  zugewiesenen  Kontingente
in  ganz  anderem  Maße  ausnützen  können,  als  die  Reichsbank,
während  das  Bankgesetz  an  eine  solche  Verschiedenheit  nicht
dachte;
2)  daß  jede  Erhöhung  der  Kontingente  der  Privatnotenbanken,
da  sie  eine  entsprechende  Ausdehnung  des  ungedeckten  Notenumlaufs ­
  dieser  Banken  zur  Folge  haben  würde,  die  Nachteile, ­
  mit  welchen  die  Centralisation  des  deutschen  Notenwesens
erkauft  ist,  noch  vergrößern  würde.
Aus  dem  ersten  Punkt  geht  hervor,  daß  gegen  eine  einseitige
Erhöhung  des  Kontingents  der  Neichsbank  seitens  der  Privatnotenbanken ­
  nicht  der  Grundsatz  der  Billigkeit  geltend  gemacht  werden
kann;  denn  ein  Kontingent,  das  nur  zu  40  %  ausgenutzt  wird  und
im  Interesse  der  Allgemeinheit  nur  zu  diesem  Satz  ausgenützt  werden
him,  ist  ili  W#  auf  feine«  ^1««#%«  ertrag  für  bte  Bans
nur  halb  so  groß,  wie  ein  Kontingent,  das  zu  80  %  ausgenutzt
wird;  deshalb  kann  kein  Einwand  erhoben  werden,  wenn  diese
Verschiedenartigkeit  der  Kontingents-Ausnutzung,  an  welche  der  Gesetz-
            
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