fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

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irische Beleuchtung die Versuchung zur Einführung von Nachtschichten 
zum Zwecke besserer Ausnutzung des Anlage-Capitals erhöht. Wie 
!chr auch hier der Eigennutz das Urtheil trüben kann, beweist z. B. die 
Eingabe des „Pfälzischen Gewerbevereins-Verbandes" in Kai- 
ierslautern an den Reichstag (1887), in welcher sogar „die Beschäftigung 
don Frauen zur Nachtzeit in manchen Betrieben, so der Textilbranche 
(?!)", als unentbehrlich hingestellt wurde. 
Ein allgemeines Verb ot der Nachtarbeit hat nur die Schweiz 
ausgesprochen. 
Art. 13. Nachtarbeit, d. h die Arbeit zwischen acht Uhr Abends und sechs Uhr 
bezw. fünf Uhr Morgens (Art. 11), ist bloß ausnahmsweise zulässig und es können 
Arbeiier nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden. In jedem Falle, wo es 
sich nicht um dringende, nur einmalige Nachtarbeit erheischende Reparaturen handelt, ist 
die amtliche Bewilligung einzuholen, welche, wenn die Nachtarbeit länger als zwei Wochen 
dauern soll, nur von der Cantonsregierung ertheilt werden kann. 
Bei Fabricationszweigen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Be 
irieb erfordern, kann regelmäßige Nachtarbeit stattfinden. 
Unternehmungen, welche diese Bestimmung für sich beanspruchen, haben sich Lei dem 
^Undesrath über die Nothwendigkeit ununterbrochenen Betriebs auszuweisen und 
"nt ihrer Eingabe gleichzeitig ein Reglement vorzulegen, aus welchem die Arbeits 
ordnung und die auf die Arbeiter entfallende Arbeitszeit, welche unter keinen Um 
wänden für den Einzelnen 11 Stunden während 24 Stunden überschreiten darf, 
^sichtlich ist. 
Die Bewilligung kann bei veränderten Verhältnissen der Fabrication zurückgezogen 
oder abgeändert werden. 
Wie Gewerberath Schuler auf dem hygienische« Congreß in Wien 
^richten konnte, hat sich das Verbot durchaus bewährt. Nicht bloß der 
Arbeiter, sondern auch „der Arbeitgeber şindet in der Regel die Arbeits- 
Pistung bei Nacht nach Quantität und Qualität geringer, die Zahl der Un 
fälle wie der Maschinenbeschädignngen größer, Trunkenheit und unsittliches 
Benehmen häufiger, so daß wir in der Schweiz durchaus auf keinen 
Widerstand gegen das Verbot der Nachtarbeit stießen, selbst bei den- 
i e nigen Industriezweigen, die in unsern Nachbarländern Nachtarbeit für 
Unentbehrlich halten. Wo noch Klagen laut wurden, handelte es sich 
înst ausschließlich um Fabriken, deren Maschinerieen, namentlich Vorbe- 
^itungsmaschinen, unvollständig waren, und die den Mangel statt durch 
Ergänzung des Materials durch Beschäftigung ihrer Arbeiter bei Nacht 
Auszugleichen suchten." 
Sowohl der Antrag Auer und Genossen wie auch der Antrag v 
Lieber-Hitze forderten ein Verbot der Nachtarbeit, letzterer durch 
bie Bestimmung, daß die lelfstündige) Arbeitszeit zwischen ö 1 ^ Uhr Mor 
ins und 8'/, Uhr Abends — Ausnahmen vorbehalten — liegen sott, 
soweit Nachtarbeit nothwendig ist, muß für richtige Lage und regel 
mäßigen Wechsel der Tag- und Nacht-Schicht gesorgt werden.
	        
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