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irische Beleuchtung die Versuchung zur Einführung von Nachtschichten
zum Zwecke besserer Ausnutzung des Anlage-Capitals erhöht. Wie
!chr auch hier der Eigennutz das Urtheil trüben kann, beweist z. B. die
Eingabe des „Pfälzischen Gewerbevereins-Verbandes" in Kai-
ierslautern an den Reichstag (1887), in welcher sogar „die Beschäftigung
don Frauen zur Nachtzeit in manchen Betrieben, so der Textilbranche
(?!)", als unentbehrlich hingestellt wurde.
Ein allgemeines Verb ot der Nachtarbeit hat nur die Schweiz
ausgesprochen.
Art. 13. Nachtarbeit, d. h die Arbeit zwischen acht Uhr Abends und sechs Uhr
bezw. fünf Uhr Morgens (Art. 11), ist bloß ausnahmsweise zulässig und es können
Arbeiier nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden. In jedem Falle, wo es
sich nicht um dringende, nur einmalige Nachtarbeit erheischende Reparaturen handelt, ist
die amtliche Bewilligung einzuholen, welche, wenn die Nachtarbeit länger als zwei Wochen
dauern soll, nur von der Cantonsregierung ertheilt werden kann.
Bei Fabricationszweigen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Be
irieb erfordern, kann regelmäßige Nachtarbeit stattfinden.
Unternehmungen, welche diese Bestimmung für sich beanspruchen, haben sich Lei dem
^Undesrath über die Nothwendigkeit ununterbrochenen Betriebs auszuweisen und
"nt ihrer Eingabe gleichzeitig ein Reglement vorzulegen, aus welchem die Arbeits
ordnung und die auf die Arbeiter entfallende Arbeitszeit, welche unter keinen Um
wänden für den Einzelnen 11 Stunden während 24 Stunden überschreiten darf,
^sichtlich ist.
Die Bewilligung kann bei veränderten Verhältnissen der Fabrication zurückgezogen
oder abgeändert werden.
Wie Gewerberath Schuler auf dem hygienische« Congreß in Wien
^richten konnte, hat sich das Verbot durchaus bewährt. Nicht bloß der
Arbeiter, sondern auch „der Arbeitgeber şindet in der Regel die Arbeits-
Pistung bei Nacht nach Quantität und Qualität geringer, die Zahl der Un
fälle wie der Maschinenbeschädignngen größer, Trunkenheit und unsittliches
Benehmen häufiger, so daß wir in der Schweiz durchaus auf keinen
Widerstand gegen das Verbot der Nachtarbeit stießen, selbst bei den-
i e nigen Industriezweigen, die in unsern Nachbarländern Nachtarbeit für
Unentbehrlich halten. Wo noch Klagen laut wurden, handelte es sich
înst ausschließlich um Fabriken, deren Maschinerieen, namentlich Vorbe-
^itungsmaschinen, unvollständig waren, und die den Mangel statt durch
Ergänzung des Materials durch Beschäftigung ihrer Arbeiter bei Nacht
Auszugleichen suchten."
Sowohl der Antrag Auer und Genossen wie auch der Antrag v
Lieber-Hitze forderten ein Verbot der Nachtarbeit, letzterer durch
bie Bestimmung, daß die lelfstündige) Arbeitszeit zwischen ö 1 ^ Uhr Mor
ins und 8'/, Uhr Abends — Ausnahmen vorbehalten — liegen sott,
soweit Nachtarbeit nothwendig ist, muß für richtige Lage und regel
mäßigen Wechsel der Tag- und Nacht-Schicht gesorgt werden.