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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 50—53.
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son en eine die Jnvaliditäts- und Altersversicherung entbehrlich machende Für
sorge als vorliegend anerkennen wollen, denen der dauernde Bezug ihrer
Renten oder Pensionen in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Dies trifft
bei den Beamten des Reichs und der Bundesstaaten und unter gewiffen Voraus
setzungen bei anderen öffentlichen Beamten zu, insbesondere aber auch bei den
auf Grund der Unfallversicherungsgesetze rentenberechtigten Personen, und zwar
deshalb, weil für etwa zahlungsunfähig werdende Bcrufsgenossenschaften in
letzter Linie das Reich (eventuell der Staat) einzutreten hat. Eine gleiche
Sicherheit ist den auf Grund des Haftpflichtgesetzes rentenberechtigten Personen
nicht immer geboten; es stehen ihnen häufig Private als Schuldner gegenüber,
deren Verhältnisse sich derart gestalten können, daß sie zur Weiterzahlung der
Rente nicht mehr im Stande sind. Deshalb und da die Feststellung, ob im
Einzclfalle die Rente ausreichend gesichert ist, kaum möglich, jedenfalls aber
mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft sein würde, ist des Haftpflichtgesetzes
in den §§. 4 und 34 des I. u. A.V.G. überhaupt nicht Erwähnung gethan."
<A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 148.)
50. Mindestens, wenigstens. Nach dem Gesetzentwürfe (§. 3) sollte
die Versicherungspflicht auf diejenigen, welche Pensionen oder Wartegelder vom
Reiche einem Bundesstaate oder Kommunalverbande empfangen oder eine Un
fallrente beziehen, allgemein und unabhängig von einem zu stellenden Antrage
keine Anwendung finden, wenn die Pension, Wartegeld oder Unfallrente den
Höchst betrag der Invalidenrente erreichte. Einen solchen kennt das Gesetz in
der Gestalt, wie es vorliegt, nicht mehr.
51. Mindestbetrag der Invalidenrente. Derselbe beläuft sich
auf 114,70 Mk.; nur während der ersten 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes kann der Mindestbetrag bis auf 110,04 Mk. vermindern. Diese Aus
nahmebestimmung kann nicht für die obige allgemein und dauernd geltende
Begrenzung der Befugniß, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit zu
werden, Anwendung finden. Man kann den Betrag von 110,94 Mk. auch nicht
während der Uebergaugszeit als Maßstab anwenden, da er nicht einmal
während deren ganzer Dauer feststeht, vielmehr im Laufe derselben anwächst,
man also überhaupt eines festen Maßstabes der Absicht des Gesetzes zuwider
entbehrte. Gebhard, Kommentar Anm. 18 zu §. 4. Vergl. auch A. N. f.
Sachsen l. S. 57.
5«. Die Bestimmung des §. 4 Abs. 3 des I. u. A.V.G., wonach die
Empfänger von Unfallrente von der Versicherungspflicht zu befreien sind, be
schränkt den Kreis der Personen, für welche das Gesetz eintritt; im Gegen
satz dazu beschränkt die Bestimmung des §. 9 Abs. 2, wonach eine durch einen
Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf Invalidenrente
nur in beschränktem Maße hervorruft, den G egenstand .der Versicherung.
Vergl. die Begründung S. 75 u. 76. Der Kreis der Personen wird durch die
Bestimmung nicht blos in Betreff Derjenigen, welche selbst einen Unfall er
leiden, sondern auch in Betreff der Hinterbliebenen Wittwe und As-
cendenten der durch einen Unfall verunglückten Personen eingeschränkt. Ent
scheidend ist der Anspruch auf Unfallrente, gleichgiltig ist, ob der Anspruch
durch einen eigenen Unfall oder den eines Angehörigen erwachsen ist.
53. „Jährliche Rente". Während in §. 9 Abs. 2 des I. u. A.V.G.
die auf Grund der Gesetze über Unfallversicherung zu leistende Rente auch die
statt ihrer gewährte Kapitalabfindung mit umfaßt (s. Sten.Verh. 1213C
und 1208 C), ist das bei der Bestimmung des §. 4 Abs. 3 des I. u. A.V.G.
durch den Zusatz „jährliche" ausgeschlossen. Wer wegen seines auf Grund des
Unfallversichcrungsgesetzes entstandenen Rcntenanspruchs durch eine Kapital
zahlung abgefunden ist, ist, wenn er eine dem I. u. A.V.G. unterstehende
Beschäftigung betreibt, zur Stellung des Antrags auf Befreiung von der Ver
sicherungspflicht nicht berechtigt.