Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 50—53. 
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son en eine die Jnvaliditäts- und Altersversicherung entbehrlich machende Für 
sorge als vorliegend anerkennen wollen, denen der dauernde Bezug ihrer 
Renten oder Pensionen in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Dies trifft 
bei den Beamten des Reichs und der Bundesstaaten und unter gewiffen Voraus 
setzungen bei anderen öffentlichen Beamten zu, insbesondere aber auch bei den 
auf Grund der Unfallversicherungsgesetze rentenberechtigten Personen, und zwar 
deshalb, weil für etwa zahlungsunfähig werdende Bcrufsgenossenschaften in 
letzter Linie das Reich (eventuell der Staat) einzutreten hat. Eine gleiche 
Sicherheit ist den auf Grund des Haftpflichtgesetzes rentenberechtigten Personen 
nicht immer geboten; es stehen ihnen häufig Private als Schuldner gegenüber, 
deren Verhältnisse sich derart gestalten können, daß sie zur Weiterzahlung der 
Rente nicht mehr im Stande sind. Deshalb und da die Feststellung, ob im 
Einzclfalle die Rente ausreichend gesichert ist, kaum möglich, jedenfalls aber 
mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft sein würde, ist des Haftpflichtgesetzes 
in den §§. 4 und 34 des I. u. A.V.G. überhaupt nicht Erwähnung gethan." 
<A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 148.) 
50. Mindestens, wenigstens. Nach dem Gesetzentwürfe (§. 3) sollte 
die Versicherungspflicht auf diejenigen, welche Pensionen oder Wartegelder vom 
Reiche einem Bundesstaate oder Kommunalverbande empfangen oder eine Un 
fallrente beziehen, allgemein und unabhängig von einem zu stellenden Antrage 
keine Anwendung finden, wenn die Pension, Wartegeld oder Unfallrente den 
Höchst betrag der Invalidenrente erreichte. Einen solchen kennt das Gesetz in 
der Gestalt, wie es vorliegt, nicht mehr. 
51. Mindestbetrag der Invalidenrente. Derselbe beläuft sich 
auf 114,70 Mk.; nur während der ersten 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des 
Gesetzes kann der Mindestbetrag bis auf 110,04 Mk. vermindern. Diese Aus 
nahmebestimmung kann nicht für die obige allgemein und dauernd geltende 
Begrenzung der Befugniß, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit zu 
werden, Anwendung finden. Man kann den Betrag von 110,94 Mk. auch nicht 
während der Uebergaugszeit als Maßstab anwenden, da er nicht einmal 
während deren ganzer Dauer feststeht, vielmehr im Laufe derselben anwächst, 
man also überhaupt eines festen Maßstabes der Absicht des Gesetzes zuwider 
entbehrte. Gebhard, Kommentar Anm. 18 zu §. 4. Vergl. auch A. N. f. 
Sachsen l. S. 57. 
5«. Die Bestimmung des §. 4 Abs. 3 des I. u. A.V.G., wonach die 
Empfänger von Unfallrente von der Versicherungspflicht zu befreien sind, be 
schränkt den Kreis der Personen, für welche das Gesetz eintritt; im Gegen 
satz dazu beschränkt die Bestimmung des §. 9 Abs. 2, wonach eine durch einen 
Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf Invalidenrente 
nur in beschränktem Maße hervorruft, den G egenstand .der Versicherung. 
Vergl. die Begründung S. 75 u. 76. Der Kreis der Personen wird durch die 
Bestimmung nicht blos in Betreff Derjenigen, welche selbst einen Unfall er 
leiden, sondern auch in Betreff der Hinterbliebenen Wittwe und As- 
cendenten der durch einen Unfall verunglückten Personen eingeschränkt. Ent 
scheidend ist der Anspruch auf Unfallrente, gleichgiltig ist, ob der Anspruch 
durch einen eigenen Unfall oder den eines Angehörigen erwachsen ist. 
53. „Jährliche Rente". Während in §. 9 Abs. 2 des I. u. A.V.G. 
die auf Grund der Gesetze über Unfallversicherung zu leistende Rente auch die 
statt ihrer gewährte Kapitalabfindung mit umfaßt (s. Sten.Verh. 1213C 
und 1208 C), ist das bei der Bestimmung des §. 4 Abs. 3 des I. u. A.V.G. 
durch den Zusatz „jährliche" ausgeschlossen. Wer wegen seines auf Grund des 
Unfallversichcrungsgesetzes entstandenen Rcntenanspruchs durch eine Kapital 
zahlung abgefunden ist, ist, wenn er eine dem I. u. A.V.G. unterstehende 
Beschäftigung betreibt, zur Stellung des Antrags auf Befreiung von der Ver 
sicherungspflicht nicht berechtigt.
	        
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