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II.
I. Acht-Stundcn-Schicht.
a) Unter Tage.
Die Vertreter der Arbeitnehmerverbände vertreten die Auffassung,
daß durch die Einführung der achtstündigen Schicht einschließlich Ein-
und Ausfahrt eine Verminderung der Arbeitsleistung nicht eintreten
werde, sie werden daher in diesem Sinne auf die Belegschaften einwirken.
Daher soll auch wegen der Einführung der verkürzten Schicht, abgesehen
von der Bestimmung in Ziffer 3, eine Aenderung der Gedinge- und
Schichtlöhne nicht stattfinden.
Demgegenüber ist vereinbart, daß von Sonntag, den 1. Dezember
1918, die achtstündige Schicht einschließlich Ein- und Ausfahrt für die
Arbeiter unter Tage in Kraft tritt. Dies ist so zu verstehen, daß die
Arbeitszeit für jeden einzelnen Mann von dem Beginn
seiner Einfahrt bis zum Ende seiner Ausfahrt acht Stunden beträgt.
d) Ueber Tage.
Die Achtstundenschicht für die Tagearbeiter soll ebenfalls bereits vom
1. Dezember 1918 ab allgemein in Geltung treten. Allgemeine Pausen
verlängern diese Arbeitszeit um die Zeitdauer dieser Pausen. Aus
genommen von dieser Regelung sind vorläufig Fuhrwerks- und land
wirtschaftliche Arbeiter, Gärtner und Wächter.
Soweit nach dem 1. Dezember 1918 aus technischen Gründen oder
aus Mangel an Arbeitskräften Ueberarbeit erforderlich ist, findet ein«
erhöhte Lohnzahlung gemäß Ziffer 2 statt.
2. Bezahlung der Ueber- und Neben- sowie Sonntagsschichten.
Vom 1. Dezember 1918 ab wird jedem Belegschaftsmitglied für
Ueber- und Nebenschichten an Werktagen, welche es über die der Zahl
der Arbeitstage im Monat entsprechende gewöhnliche Schichtzahl hinaus
verfährt, ein Lohnzuschlag von 25 Prozent und für Arbeit an Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen ein Lohnzuschlag von 50 Prozent gewährt.
Als Krankseierschichten haben hierbei nur diejenigen Schichten zu gelten,
für die aus der Knappschaftskasse Krankengeld gezahlt wird, dann aber
einschließlich der Karenztage. Für diejenigen Ueber- und Nebenschichten,
die der Arbeiter auf eigenen Wunsch als Ersatz für ausgefallene Schichten
verführt, sollen die Zuschläge nicht gewährt werden. Als Sonntagsarbeit
gilt die Arbeit, die während der für das einzelne Werk geltenden 2Istün-
digen Sonntagssruhe geleistet wird.
3. Lohnerhöhung und Mindestlohn.
Vom I. Februar 1919 ab wird den unter Tage beschäftigten Ar
beitern anstelle der im Gesetz, betreffend Aenderung über den Absatz von
Kalisalzen vom 23. Juli 1918, in 8 20a zu d vorgesehenen Zulage von
3 Mark eine solche von 4 Mark gewährt. Die Geltung dieser
Bestimmung kann jederzeit mit sechswöchiger Frist von beiden vertrag
schließenden Teilen gekündigt werden.
Vom 1. Dezember 1918 ab ist den Gedingearbeitern unter Tage
unter der Voraussetzung normaler Leistung als Mindcstlohn fünf Sechstel
des Durchschnittslohnes der betreffenden Arbeitergruppe des Werkes zu
gewähren. Jedoch ist die Berechnung des Durchschnittslohnes nach den
vorstehenden Bestimmungen so vorzunehmen, als ob die eine Mark Zu
lage tatsächlich schon jetzt gezahlt worden wäre. Behufs Berechnung