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ist daher trotz der augentalügen Absurdität aller Grund
pfeiler der Cernusclii'sclien Tlieoiie durchaus nothwendig, sich
mit derselben zu befassen. Ornuschi hält oder hielt sich
offenbar für einen Anhänger olowsky's, trotzdem er im
Grunde genommen nur die von diesem liervorragenden Gelehr
ten längst widerlegten Jrrthnnier im verstärkten Masse wieder
vorbringt, Er hat für die Doppelwährung einen neuen Namen,
den des „ Bimetallismuserfunden, indem seiner Ansicht nach
ilire Wirkung die wäre, die beiden Edelmetalle gleichsam
in eines, welches er „Electron“ nennt, zu verschmelzen. Die
(iründe, mit denen Cernuschi für dieses sein Electron in’s
Feld zieht, sind die folgenden : Es sei eine ganz irrige, ja un
sinnige Principienreiterei der Nationalökonomen, zu bestreiten,
dass es Amt des Gesetzgebers wäre, in seinen Machtbefug
nissen liege, ein bestimmtes Werthverhältniss zwischen den
Gold- und Silbermünzen festzustellen. (toüI und Silber dürf
ten nicht als W aare betrachtet werden, deren Werth
lediglich durch das Verhältniss von Angebot und Nach
frage bestimmt werde. Den Werth der ^Lünzen mache das
Gesetz, ohne Gesetz wären sie werthlos. (Bei letzterer
Behauptung ist es nicht klar, ob der Verfasser glaubt, Gold
und Silber hätten, wenn sie zu JMünzen nicht geprägt würden,
überhaupt keinen Tauschwerth, etwa gleich atmosphärischer
Luft und fliessendein Wasser, oder ob es blos seine Ansicht
ist, dass der, abgesehen vom gesetzlichen )lünzwerthe, in den
Fdelmetallen vorhandene anderweitige Gebrauchs wert,h im
Verhältnisse zu jenem eine verschwindende (frösse sei. Die
B e h auptu ng des Verfassers, dass der (Gesetzgeber
jede ihm beliebige Werthrelation wählen könne,
leitet aber jedenfalls auf die erste re Annahme
hin.) Diese Macht des (Gesetzgebers, den Werth des (Geldes
zu schaffen, erhelle am besten aus der Befähigung des Staates,
Papiergeld in Umlauf zu setzen. Was für das Pajiier gelte,
müsse doch ebenso auch für das Metall in Wirksamkeit sein.
Da also der Staat in den Ländt*ru der Goldwährung den
Werth der Silhermünzen und in den Jhindern der Silber-
Währung den \\ erth der Goldmünzen gesetzlich regele, so
läge absolut kein (Grund vor, ihm zu verwehren, dass er auch
Beides gleichzeitig time. Damit aber sei der Bimetallismus