Full text: Währung und Handel

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ist daher trotz der augentalügen Absurdität aller Grund 
pfeiler der Cernusclii'sclien Tlieoiie durchaus nothwendig, sich 
mit derselben zu befassen. Ornuschi hält oder hielt sich 
offenbar für einen Anhänger olowsky's, trotzdem er im 
Grunde genommen nur die von diesem liervorragenden Gelehr 
ten längst widerlegten Jrrthnnier im verstärkten Masse wieder 
vorbringt, Er hat für die Doppelwährung einen neuen Namen, 
den des „ Bimetallismuserfunden, indem seiner Ansicht nach 
ilire Wirkung die wäre, die beiden Edelmetalle gleichsam 
in eines, welches er „Electron“ nennt, zu verschmelzen. Die 
(iründe, mit denen Cernuschi für dieses sein Electron in’s 
Feld zieht, sind die folgenden : Es sei eine ganz irrige, ja un 
sinnige Principienreiterei der Nationalökonomen, zu bestreiten, 
dass es Amt des Gesetzgebers wäre, in seinen Machtbefug 
nissen liege, ein bestimmtes Werthverhältniss zwischen den 
Gold- und Silbermünzen festzustellen. (toüI und Silber dürf 
ten nicht als W aare betrachtet werden, deren Werth 
lediglich durch das Verhältniss von Angebot und Nach 
frage bestimmt werde. Den Werth der ^Lünzen mache das 
Gesetz, ohne Gesetz wären sie werthlos. (Bei letzterer 
Behauptung ist es nicht klar, ob der Verfasser glaubt, Gold 
und Silber hätten, wenn sie zu JMünzen nicht geprägt würden, 
überhaupt keinen Tauschwerth, etwa gleich atmosphärischer 
Luft und fliessendein Wasser, oder ob es blos seine Ansicht 
ist, dass der, abgesehen vom gesetzlichen )lünzwerthe, in den 
Fdelmetallen vorhandene anderweitige Gebrauchs wert,h im 
Verhältnisse zu jenem eine verschwindende (frösse sei. Die 
B e h auptu ng des Verfassers, dass der (Gesetzgeber 
jede ihm beliebige Werthrelation wählen könne, 
leitet aber jedenfalls auf die erste re Annahme 
hin.) Diese Macht des (Gesetzgebers, den Werth des (Geldes 
zu schaffen, erhelle am besten aus der Befähigung des Staates, 
Papiergeld in Umlauf zu setzen. Was für das Pajiier gelte, 
müsse doch ebenso auch für das Metall in Wirksamkeit sein. 
Da also der Staat in den Ländt*ru der Goldwährung den 
Werth der Silhermünzen und in den Jhindern der Silber- 
Währung den \\ erth der Goldmünzen gesetzlich regele, so 
läge absolut kein (Grund vor, ihm zu verwehren, dass er auch 
Beides gleichzeitig time. Damit aber sei der Bimetallismus
	        
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