Full text : Währung und Handel

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speciell  stipnlirte  Münze  handelt  —  der  Contract  immer  nur
auf  AVährnngsgeld  geschlossen  worden  war,  gleichviel  ans
welchem  Metalle  dieses  geprägt  war.  Das  Gesetz  erfüllt  also
nur  die  von  beiden  Paciscenten  ganz  unzweifelhaft  gehegte
Absicht,  wenn  es  ihnen  nicht  das  bestimmte  (Quantum
des  aushediingenen  Münzmetalls,  sondern  das  Werth  ■uj  uivalent
  an  neuem  Währiiugsgelde  ziisjiricht.  Denn  hätten
die  Paciscenten  zur  Zeit  des  (  :ontractsahschl  usses  gewusst,
dass  zur  Zeit  der  Erfüllung  das  Münzmetall  gewechselt
sein  würde,  so  hätten  sie  ohne  Frage  auf  die  neue  Münze
contrahirt.
Die  Gesetzgebung  liât  also  heim  AVähriingswechsel  Schuldner ­
  und  Gläubiger  zu  verpflichten,  nach  einer  genau  und  sorgfältig ­
  zu  ermittelnden  Werthrelation  im  neuen  ]\Iünznietall
Zahlung  zu  leisten  und  zu  empfangen,  und  diese  Verpflichtung
gilt  dann  auch  selhstverstäudlich  für  alle  Contractsverhältnisse
des  Staates.  Auch  besteht  über  dieses  Recht  und  diese  Pfliclit
der  Staatsgewalt  kaum  ein  Zweifel;  bestritten  wird  aber  merkwürdigerweise ­
  gerade  dasjenige,  was  als  das  am  wenigsten
Zweifelhafte  gelten  sollte,  nämlieh  dass  die  Werth  relation
nach  den  zur  Zeit  des  Währungswechsels  herr.schmiden
Marktverhältnissen  festgestellt  werden  müsse.  Wenn  blos
darüber  eine  Controverse  bestände,  in  welcher  Weise  diese  zur
Zeit  geltende  Marktrelation  festzustellen  sei,  so  wäre  dies  erklärlich, ­
  denn  in  der  That  steht  man  hier  vor  einer  Frage  so
schwieriger  Natur,  dass  dieselbe  vollkommen  befriedig<md  gar
nicht  gelöst  werden  kann.  Offenbar  kann  als  Werthrelation
zur  Zeit  des  Währungswechsels  nicht  der  (amrs  am  läge  dei
Publication  des  betreffenden  (Gesetzes  betrachtet  werden,  es
wird  vielmehr  der  Durehsebnitt  aus  einem  längeren  Zeiträume
gezogen  werden  müssen.  Aber  was  für  ein  Zeitraum  soll  das
sein?  Genügt  dazu  ein  Jahr,  oder  müssen  mehrere  .labre  in
Betracht  gezogen  werden,  und  wenn  das  Letztere  der  Fall  ist,
blos  die  .Jahre  vor  Jhibliciriing  des  Gesetzes  oder,  vielhuebt
auch  ein  gewisser  Zeitraum  nachher  ?  Die  Bedeutung  all’dieser
Rragen  soll  später  untersucht  werden.  Die  Controverse  beziebf
sieb  aber  gar  nicht  auf  diese.  Es  wird  vielmehr  bestritten,
dass  man  überhaupt  derart  vorgeheu  darf,  und  die  Werthrelation,
  nach  welcher  die  Umreebnung  aller  Zahlungi  n  eifol
            
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