Full text: Währung und Handel

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werden müssen. Dieses Argument beruht aber auch auf zwei 
ganz falschen Voraussetzungen. Diese Achtguldenstücke sind 
eine Handelsmünze und das betreffende Gesetz verwahrt sich 
ausdrücklich dagegen, dass dieselben irgendwie als Währungs 
münze angesehen werden dürften, bestimmt vielmehr, dass der 
Werth dieses Goldstückes lediglich von den l^farktverhältnissen 
abhängig bleiben solle. Die betreffende Gesetzesstelle lautet : 
„Bis zu Einführung der im Artikel XII des Gesetzes vom 
24. December 1867 in Aussicht genommenen Goldwährung bleibt 
der Annahmewerth dieser Goldmünzen dem freien Uebereinkommen 
überlassen.“ Man braucht also die Achtguldenstücke im Verkehr 
überhaupt nicht zu nehmen und zu geben, wenn österreichisches 
Geld stipulirt wurde. Sollten sie aber angenommen werden, 
so setzt das Gesetz voraus, dass dies nach der im Augenblicke 
der Zahlung auf dem Geldmärkte vorhandenen Werthrela 
tion geschehen wird. Und wenn daher dieses Gesetz vom 
0. März 1870 überhaupt als Präjudiz in der Währungsfrage 
angesehen werden soll, so kann dies doch offenbar wieder nur 
in dem Sinne geschehen, dass die Achtguldenstücke bei 
einem Währungswechsel nicht 8 österreichische Silbergulden, 
sondern so viel gelten sollen, als auf dem Edelmetalhnarkte 
in Silber für sie zu erhalten wäre. Ueberdies aber sind diese 
sogenannten Achtguldenstücke gar nicht nach der lateinischen 
Werth relation, sondern nach der von 1 zu 153086 zum Silber 
ausgeprägt ; nach dem Gesetze vom 7. Germinal wären sie 
nicht 8 silbernen Gulden, sondern 20 silbernen Francs, d. i. 
8 fl. 10 kr. ö. W. Silber gleich. Wenn also überhaupt die 
Prägung goldener Handelsmünzen für irgend eine Werth 
relation präjudicirlich sein könnte, so wäre diese sicherlich 
nicht die des lateinischen Münzbundes. Die Berufung auf diese 
Handelsmünze klammert sich also lediglich an den zufällig 
gewählten Namen „Achtguldenstück“. Es wäre ebenso gut 
möglich gewesen, dass der Gesetzgeber diese Goldstücke „Gold 
gulden“ genannt hätte, und dann könnte man mit genau dem 
selben Rechte, wie gegenwärtig die Gleichstellung mit 
8 Gulden Oe. W., fordern, dass bei einem Währungswechsel 
je ein solcher „Goldgulden“ für den Gulden ö. W. gegeben 
werden müsse. 
Schliesslich aber wird noch zur Unterstützung der An-
	        
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