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werden müssen. Dieses Argument beruht aber auch auf zwei
ganz falschen Voraussetzungen. Diese Achtguldenstücke sind
eine Handelsmünze und das betreffende Gesetz verwahrt sich
ausdrücklich dagegen, dass dieselben irgendwie als Währungs
münze angesehen werden dürften, bestimmt vielmehr, dass der
Werth dieses Goldstückes lediglich von den l^farktverhältnissen
abhängig bleiben solle. Die betreffende Gesetzesstelle lautet :
„Bis zu Einführung der im Artikel XII des Gesetzes vom
24. December 1867 in Aussicht genommenen Goldwährung bleibt
der Annahmewerth dieser Goldmünzen dem freien Uebereinkommen
überlassen.“ Man braucht also die Achtguldenstücke im Verkehr
überhaupt nicht zu nehmen und zu geben, wenn österreichisches
Geld stipulirt wurde. Sollten sie aber angenommen werden,
so setzt das Gesetz voraus, dass dies nach der im Augenblicke
der Zahlung auf dem Geldmärkte vorhandenen Werthrela
tion geschehen wird. Und wenn daher dieses Gesetz vom
0. März 1870 überhaupt als Präjudiz in der Währungsfrage
angesehen werden soll, so kann dies doch offenbar wieder nur
in dem Sinne geschehen, dass die Achtguldenstücke bei
einem Währungswechsel nicht 8 österreichische Silbergulden,
sondern so viel gelten sollen, als auf dem Edelmetalhnarkte
in Silber für sie zu erhalten wäre. Ueberdies aber sind diese
sogenannten Achtguldenstücke gar nicht nach der lateinischen
Werth relation, sondern nach der von 1 zu 153086 zum Silber
ausgeprägt ; nach dem Gesetze vom 7. Germinal wären sie
nicht 8 silbernen Gulden, sondern 20 silbernen Francs, d. i.
8 fl. 10 kr. ö. W. Silber gleich. Wenn also überhaupt die
Prägung goldener Handelsmünzen für irgend eine Werth
relation präjudicirlich sein könnte, so wäre diese sicherlich
nicht die des lateinischen Münzbundes. Die Berufung auf diese
Handelsmünze klammert sich also lediglich an den zufällig
gewählten Namen „Achtguldenstück“. Es wäre ebenso gut
möglich gewesen, dass der Gesetzgeber diese Goldstücke „Gold
gulden“ genannt hätte, und dann könnte man mit genau dem
selben Rechte, wie gegenwärtig die Gleichstellung mit
8 Gulden Oe. W., fordern, dass bei einem Währungswechsel
je ein solcher „Goldgulden“ für den Gulden ö. W. gegeben
werden müsse.
Schliesslich aber wird noch zur Unterstützung der An-