Full text : Währung und Handel

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werden  müssen.  Dieses  Argument  beruht  aber  auch  auf  zwei
ganz  falschen  Voraussetzungen.  Diese  Achtguldenstücke  sind
eine  Handelsmünze  und  das  betreffende  Gesetz  verwahrt  sich
ausdrücklich  dagegen,  dass  dieselben  irgendwie  als  Währungsmünze ­
  angesehen  werden  dürften,  bestimmt  vielmehr,  dass  der
Werth  dieses  Goldstückes  lediglich  von  den  l^farktverhältnissen
abhängig  bleiben  solle.  Die  betreffende  Gesetzesstelle  lautet  :
„Bis  zu  Einführung  der  im  Artikel  XII  des  Gesetzes  vom
24.  December  1867  in  Aussicht  genommenen  Goldwährung  bleibt
der  Annahmewerth  dieser  Goldmünzen  dem  freien  Uebereinkommen
überlassen.“  Man  braucht  also  die  Achtguldenstücke  im  Verkehr
überhaupt  nicht  zu  nehmen  und  zu  geben,  wenn  österreichisches
Geld  stipulirt  wurde.  Sollten  sie  aber  angenommen  werden,
so  setzt  das  Gesetz  voraus,  dass  dies  nach  der  im  Augenblicke
der  Zahlung  auf  dem  Geldmärkte  vorhandenen  Werthrelation ­
  geschehen  wird.  Und  wenn  daher  dieses  Gesetz  vom
0.  März  1870  überhaupt  als  Präjudiz  in  der  Währungsfrage
angesehen  werden  soll,  so  kann  dies  doch  offenbar  wieder  nur
in  dem  Sinne  geschehen,  dass  die  Achtguldenstücke  bei
einem  Währungswechsel  nicht  8  österreichische  Silbergulden,
sondern  so  viel  gelten  sollen,  als  auf  dem  Edelmetalhnarkte
in  Silber  für  sie  zu  erhalten  wäre.  Ueberdies  aber  sind  diese
sogenannten  Achtguldenstücke  gar  nicht  nach  der  lateinischen
Werth  relation,  sondern  nach  der  von  1  zu  153086  zum  Silber
ausgeprägt  ;  nach  dem  Gesetze  vom  7.  Germinal  wären  sie
nicht  8  silbernen  Gulden,  sondern  20  silbernen  Francs,  d.  i.
8  fl.  10  kr.  ö.  W.  Silber  gleich.  Wenn  also  überhaupt  die
Prägung  goldener  Handelsmünzen  für  irgend  eine  Werthrelation ­
  präjudicirlich  sein  könnte,  so  wäre  diese  sicherlich
nicht  die  des  lateinischen  Münzbundes.  Die  Berufung  auf  diese
Handelsmünze  klammert  sich  also  lediglich  an  den  zufällig
gewählten  Namen  „Achtguldenstück“.  Es  wäre  ebenso  gut
möglich  gewesen,  dass  der  Gesetzgeber  diese  Goldstücke  „Goldgulden“ ­
  genannt  hätte,  und  dann  könnte  man  mit  genau  demselben ­
  Rechte,  wie  gegenwärtig  die  Gleichstellung  mit
8  Gulden  Oe.  W.,  fordern,  dass  bei  einem  Währungswechsel
je  ein  solcher  „Goldgulden“  für  den  Gulden  ö.  W.  gegeben
werden  müsse.
Schliesslich  aber  wird  noch  zur  Unterstützung  der  An-
            
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