Full text : Währung und Handel

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Schuldner.  Aber  Beide  unterwerfen  sieh  freiwillig  und  ini
(Trnndc  genommen,  ohne  es  seihst  zu  wissen,  dieser  (Teiahr,
weil  sie  eine  ganz  eigenartige  Assecuranz  gegen  dieselbe
besitzen,  so  lange  das  Metall,  auf  das  sie  contrahirt  haben,
das  Münzinetall  ihres  Landes  ist.  Liese  Assecuranz  besteht
darin,  dass  vermöge  der  den  Preisen  innewohnenden  Tendenz,
auf  dem  nominellen  Satze  zu  beharren,  wie  im  ersten  Buche
ausführlich  nachgewiesen  wurde,  alle  wirthschaftlichen  Verhältnisse ­
  den  Preisschwankungen  jenes  Edelmetalls,  welches
die  Währung  des  Landes  bildet,  nur  sehr  langsam  nachfolgen
und  daher  der  Unterschied  zwischen  der  nunmehrigen  und
früheren  Kaufkraft  des  Geldes  erst  nach  langer  Zeit  vollständig
hervortreten  kann.  Der  Geldbesitzer  emptindet  daher  nicht
sofort  im  vollen  Umfange  die  Werthveränderung  des  Währungsmetalls. ­
  Eine  Werthveränderung  jenes  Metalls  dagegen,
welches  die  Währung  des  Landes  nicht  bildet,  muss  augenblicklich ­
  mit  ihrem  vollen  Betrage  zum  Ausdrucke  gelangen.
Um  die  Wirkung  dieses  Unterschiedes  auf  die  Contractsverhältnisse
  zu  veranschaulichen,  möge  ein  concretes  Beispiel
gewählt  werden.  Ein  Hypothekenschuldner  habe  jährlich  fiOO  11.
an  Zinsen  und  Amortisationen  zu  zahlen;  sein  Landgut,  auf
.welchem  die  Hypothek  haftet,  trage  im  Durchschnitte  1000  fl.,
(lafiir  kann  aber  tmmöglich  der  Moment  der  späteren  Solutio  jeder  einzelnen
Sehuld  sein.  Denn  eine  auf  eine  feste  Münzsunnne  einmal  abgestellte  Scbuld  kann
nicht  rücksicbtlich  der  Höhe  ihres  Betrages  für  einen  ganzen  Zeitraum  auf
das  Ungewisse  gesetzt  werden.  —  Auch  würde  damit  gar  leicht  eine  thatsächliche
  Benachtheilignng  der  Gläubiger  gegeben  sein.  —  Umgekehrt  fur  jede
einzelne  Schuld  auf  den  Cours  zur  Zeit  ihrer  Entstehung  zurückzugehen,  datui
würde  es,  abgesehen  von  dem  Verstoss  gegen  das  Uriucip  der  J’rakticabilitat
des  Hechtes,  auch  an  allem  juristischen  Grunde  fehlen.  Hiernach  bleibt  nichts
übrig,  als  auf  Grund  des  durchschnittlichen  Courses  unmittelbar  vor  der  Zeit
des  Ue'berganges  den  Werth  allgemein  zu  ñxiren;  wobei  es  Sache  der  auf
nationalükoiiomische  Untersuchung  gestützten  legislativen  Erwägung  im  einzelnen ­
  Falle  sein  muss,  eine  Zeit  relativ  dauerhaften  Courses  für  den  üebergang
  auszuwählen  und  die  Grenzen  für  den  Durchschnitt  richtig  festzustellen.“
Carl  Knies  dagegen  begründet  in  seinem  mit  so  grossem  Scharfsinne
durchgeführten  Buche  „Das  Geld“  die  rechtliche  und  wirtbschaftliehe  Noth-Wendigkeit,
  die  Relation,  wie  sie  in  der  Zeit  des  Ueberganges  vorhanden  ist,
als  allein  inassgebend  für  die  Umrechnung  zu  betrachten,  ganz  stricte  durch
den  Hinweis  auf  die  rechtliche  Function  des  Währungsgeldes  als  Träger
legaler  Wertlicoustauz.
            
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