Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Besetze zutage tretende sozialpolitische Tendenz, die Verlängerung der 
Arbeitszeit über das geseßliche Ausmaß hintanzuhalten, es müsse an— 
genommen werden, „daß das Gesetz hier nicht die Absicht gehabt hat, 
die Giltigkeit jenes Prinzipes durch irgendwelche Vorbehalte zugunsten 
der Arbeitgeber einzuschränken, sondern daß es nur denBehörden das 
Recht wahren wollte, unter beftimmten Voraussetzungen und mit 
einer zeitlichen Beschränkung in einzelnen Fällen eine Dispens von 
der Einhaltung dieses Grundsatzes zu erteilen.“ Das Oberfte Verwal— 
tungsgericht beruft sich ferner darauf, daß der 86, Absatz 1, die Er— 
teilung der Bewilligung der Überstunden für die der Gewerbeinspektion 
interstehenden Unternehmungen „den Gewerbeinspektoren, somit 
Organen der Staatsverwaltung überläßt, die nicht olIs normale In— 
tanzen zur Entscheidung über subjektive Rechte der Parteien berufen 
ind; ein Instanzenzug gegen Aussprüche dieser Organe ist demzufolge 
auch nicht allgemein geregelt, und das Gesetz Nr. 91 v. J. 1918 selbft 
regelt diesen Instanzenzug ebenfalls in keiner Weise.“ Weiters berufen 
sich die Entscheidungsgründe darauf, daß mit der Bewilligung der 
Verlängerung der Arbeitszeit für die einzelnen Kategorien der uünter— 
nehmungen „nicht eine einzige Behörde“ betraut ist, sondern bei ge— 
verblichen Unternehmungen der Gewerbeinfspektor, sonst das Revier— 
dergamt, das Eisenbahnministerium, die Gemeindevorstehung, die 
politische Verwaltung erster Instanz, „auch aus dieser Kompetenz⸗ 
regelung ist zu folgern, daß es nicht in der Absicht des Gesetzgebers 
gelegen war, die Bewilligung der Ausnahmen von der gescklichen 
Arbeitszeit als ein Judizieren über subjektive Parteiansprüche auszu— 
bauen, sondern daß der Gesetzgeber bestimmte öffentliche Organe ge— 
nählt hat, von denen er annehmen konnte, daß sie am besten mit den 
Verhälinissen der einzelnen Unternehmungen oder jener Kategorie 
ertraut sind, und diesen als den geeignetsten die Erteilung der 
Dispens von der strengen Vorschrift des Gesetzes anvertraut hat. 
darin kann auch eine gewisse Erklärung dafür gefunden werden, daß 
das Gesetz von einem Instanzenzuge oder von einem Verfahren unter 
Hinzuziehung der Parteien überhaupt keine Erwähnung macht, da 
S offenbar von der Auffassung ausgeht, daß die Bewilligung gemäß 
86, Abs. 1 eben nur eine bloße Ausübung einer bestimmten behörd— 
ichen Amtsgewalt ist, der als Kehrseite kein subjektives Recht der 
arten gegen dessen Verletzung sie Beschwerde führen könnte, gegen— 
bersteht.“ 
J Ih smaß der Überstunden: In einem Kalenderjahre 
önnen im ganzen höchstens für 20 Wochen Uberstunden bewilligt 
perden, für Jede Woche je 12 Überstunden, also im ganzen höchstens 
240 Uberstunden; die Überstunden werden wochenweife bewilligt. Die 
bewilliglen Überstunden müssen in den 20 Kalenderwochen, für die sie 
ewilligt wurden, aufgebraucht werden. 
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